Haftung des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren
Wird eine Steuerforderung des Finanzamts widerspruchslos zur Insolvenztabelle angemeldet, kann der Geschäftsführer im Haftungsverfahren keine Einwendungen mehr gegen die Forderung geltend machen.
Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt, kann der Geschäftsführer keine Einwendungen mehr gegen die Höhe der Steuerforderung geltend machen, wenn das Finanzamt ihn später für die Steuer in Haftung nehmen will. Das gilt laut Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Geschäftsführer der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. Eine im Insolvenzverfahren nicht bestrittene Steuerforderung steht nämlich einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung gleich. Die widerspruchslose Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt dann wie die bestandskräftige Festsetzung der Steuerforderung.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle