Aktivierte Mietzahlung ist kein Hinzurechnungstatbestand

Gezahlte Miete, die in einen Aktivposten für unfertige Erzeugnisse einbezogen wird, unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Für die Gewer­be­steu­er sind nor­ma­ler­wei­se gezahl­te Mie­ten und Pach­ten in bestimm­tem Umfang dem Betriebs­er­geb­nis hin­zu­zu­rech­nen. Wenn die gezahl­ten Mie­ten aber in einen Aktiv­pos­ten für unfer­ti­ge Erzeug­nis­se ein­be­zo­gen wur­den, liegt nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Müns­ter kein Hin­zu­rech­nungs­tat­be­stand vor. Der Hin­zu­rech­nung unter­lie­gen laut dem Urteil nur Beträ­ge, die bei der Ermitt­lung des Gewinns als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wur­den. Erfolgt dage­gen eine Akti­vie­rung als Her­stel­lungs­kos­ten im Rah­men der unfer­ti­gen Erzeug­nis­se, liegt kei­ne Gewinn­min­de­rung vor. Ent­schei­dend für die steu­er­li­chen Fol­gen ist dabei die Erfas­sung der gezahl­ten Mie­ten am Bilanz­stich­tag, auch wenn die­se unter­jäh­rig buch­hal­te­risch zunächst als Auf­wand behan­delt wur­den.