Vollständige Anschrift in einer Rechnung

Den umsatzsteuerlichen Vorgaben für Rechnungsangaben genügt jede Anschrift, unter der das Unternehmen erreichbar ist.

Der Vor­steu­er­ab­zug aus einer Rech­nung ist nur zuläs­sig, wenn dar­in alle gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben ent­hal­ten sind. Dazu gehört auch die Anschrift des leis­ten­den Unter­neh­mers. Bis­her haben der Bun­des­fi­nanz­hof und die Finanz­ver­wal­tung die­se Vor­ga­be sehr eng aus­ge­legt: Nur die Anga­be der Anschrift, unter der die wirt­schaft­li­che Tätig­keit aus­ge­übt wird, genüg­te den Vor­ga­ben. Eine Brief­kas­ten­an­schrift konn­te dage­gen den Vor­steu­er­ab­zug kos­ten — selbst Post­fach­adres­sen waren pro­ble­ma­tisch.

Nun hat der Bun­des­fi­nanz­hof aber sei­ne Recht­spre­chung geän­dert und ent­schie­den, dass die Aus­übung des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug nicht vor­aus­setzt, dass die wirt­schaft­li­che Tätig­keit des leis­ten­den Unter­neh­mers unter der Anschrift aus­ge­übt wird, die in der aus­ge­stell­ten Rech­nung ange­ge­ben ist. Das gilt zumin­dest dann, wenn der leis­ten­de Unter­neh­mer unter der ange­ge­be­nen Rech­nungs­an­schrift erreich­bar ist.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat schnell auf die­se Ent­schei­dung reagiert und den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass ent­spre­chend geän­dert. Bei der Aus­stel­lung einer Rech­nung gilt zur Anga­be der Anschrift von Leis­tungs­er­brin­ger und -emp­fän­ger nun:

Es reicht jede Art von Anschrift — und damit auch eine Brief­kas­ten­an­schrift -, sofern der leis­ten­de Unter­neh­mer bzw. der Leis­tungs­emp­fän­ger unter die­ser Anschrift erreich­bar ist. Dabei ist es uner­heb­lich, ob die wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten des leis­ten­den Unter­neh­mers unter der Anschrift aus­ge­übt wer­den, die in der von ihm aus­ge­stell­ten Rech­nung ange­ge­ben ist. Ver­fügt der leis­ten­de Unter­neh­mer oder der Leis­tungs­emp­fän­ger über ein Post­fach, über eine Groß­kun­den­adres­se oder über eine c/o-Adres­se, genügt die jewei­li­ge Anga­be in der Rech­nung den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an eine voll­stän­di­ge Anschrift.