Anzusetzende Miete im Ertragswertverfahren
Für die Bemessung der Grundsteuer im Ertragswertverfahren ist eine Zurückrechnung der zugrunde zu legenden Miete aus den aktuellen Mietspiegeln nicht zulässig.
Seit dem Frühjahr tüfteln die Finanzminister an einer Reform der Grundsteuer, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Bemessung der Grundsteuer in ihrer bisherigen Form als verfassungswidrig eingestuft hat. Doch bis die Reform in Kraft tritt, gilt weiter das bisherige Recht, bei dem für die Bewertung auch das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt. Für dieses Bewertungsverfahren hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass eine Zurückrechnung der zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln nicht zulässig ist. In einem weiteren Verfahren über die Kosten des jahrelangen Rechtsstreits ist der klagende Immobilienbesitzer ebenfalls gescheitert: Ein Kläger muss die Kosten einer gescheiterten Revision auch dann tragen, wenn die streitigen Vorschriften zwar verfassungswidrig sind, deren Anwendung im Streitfall aber aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zulässig ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die “Steuererklärung mit einem Klick”
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen