USt-Vorauszahlung als regelmäßige Ausgabe

Die Finanzverwaltung hat Details zur Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben klargestellt.

Bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung gel­ten regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben, die kurz vor oder nach dem Kalen­der­jahr abge­flos­sen sind, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren, als in die­sem Kalen­der­jahr ange­fal­len. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bis­her in stän­di­ger Recht­spre­chung einen Zeit­raum von bis zu 10 Tagen als “kur­ze Zeit” ange­se­hen. Daher gab es jah­re­lang Streit um die Fra­ge, wie eine Umsatz­steu­er-Vor­aus­zah­lung im Janu­ar zu behan­deln ist, wenn der 10. Janu­ar auf ein Wochen­en­de fällt und sich damit die Fäl­lig­keit auf den 11. oder 12. Janu­ar ver­schiebt.

Mit einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs zu Guns­ten der Steu­er­zah­ler hat die Aus­ein­an­der­set­zung letz­tes Jahr ein Ende gefun­den. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Nord­rhein-West­fa­len hat auf­grund die­ses Urteils nun ihre Vor­ga­ben zur Behand­lung regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­der Aus­ga­ben ins­be­son­de­re in Hin­sicht auf Umsatz­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen aktua­li­siert.

  • Kur­ze Zeit: Als kur­ze Zeit im Sin­ne des Geset­zes gilt ein Zeit­raum von bis zu 10 Tagen. Inner­halb die­ses Zeit­raums müs­sen die Zah­lun­gen fäl­lig und geleis­tet wor­den sein. Bei­de Vor­aus­set­zun­gen (Fäl­lig­keit und Zah­lung) müs­sen inner­halb des 10 Tages-Zeit­raums vor­lie­gen. Liegt der Fäl­lig­keits­zeit­punkt daher außer­halb des Zeit­raums, kann auch die Zah­lung nicht dem ande­ren Kalen­der­jahr zuge­ord­net wer­den. Der 10-Tages-Zeit­raum kann auch in beson­de­ren Ein­zel­fäl­len nicht erwei­tert wer­den.

  • USt-Vor­aus­zah­lung: Die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung, nach der eine Umsatz­steu­er­zah­lung nicht im Jahr der wirt­schaft­li­chen Zuge­hö­rig­keit abge­zo­gen wer­den darf, wenn sich die gesetz­li­che Fäl­lig­keit auf ein Datum nach dem 10. Janu­ar ver­schiebt, ist durch das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs über­holt. In allen offe­nen Fäl­len ist daher eine USt-Vor­aus­zah­lung, die inner­halb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalen­der­jah­res gezahlt wird, im Jahr ihrer wirt­schaft­li­chen Zuge­hö­rig­keit abzieh­bar, wenn der 10. Janu­ar des Fol­ge­jah­res auf ein Wochen­en­de fällt. Die Ver­län­ge­rung der gesetz­li­chen Frist auf den fol­gen­den Werk­tag ist ohne Bedeu­tung.

  • Last­schrift: Wer dem Finanz­amt eine Ermäch­ti­gung für den Last­schrift­ein­zug der USt-Vor­aus­zah­lun­gen erteilt hat, kann die Vor­aus­zah­lung grund­sätz­lich als zum Fäl­lig­keits­zeit­punkt gezahlt behan­deln, sofern das Kon­to im Fäl­lig­keits­zeit­punkt eine hin­rei­chen­de Deckung auf­weist. Das gilt unab­hän­gig von der Wider­rufs­mög­lich­keit für Last­schrif­ten und dem tat­säch­li­chen Ter­min, zu dem die Abbu­chung durch das Finanz­amt erfolgt. Durch Ertei­lung der Last­schrifter­mäch­ti­gung und Abga­be der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung hat der Steu­er­zah­ler näm­lich alles Erfor­der­li­che getan, um den Leis­tungs­er­folg zum Fäl­lig­keits­ter­min her­bei­zu­füh­ren. Daher ist eine am 10. Janu­ar fäl­li­ge, aber spä­ter ein­ge­zo­ge­ne USt-Vor­aus­zah­lung im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr als Betriebs­aus­ga­be zu berück­sich­ti­gen.