Änderungen am EU-Mehrwertsteuersystem

Der Rat der EU hat mehrere kleinere Änderungen am Mehrwertsteuersystem beschlossen, die ab 2020 gelten sollen.

Schon 2017 hat die EU-Kom­mis­si­on ein neu­es Mehr­wert­steu­er­sys­tem für die EU ins Gespräch gebracht. Das seit 1993 gel­ten­de der­zei­ti­ge Sys­tem soll vor­aus­sicht­lich bis 2022 einer grund­le­gen­den Reform unter­zo­gen wer­den. Weil die Bera­tung zwi­schen den Mit­glied­staa­ten zu einer so umfas­sen­den Reform aber viel Zeit in Anspruch neh­men, führt die EU auch am bis­he­ri­gen Sys­tem noch Ände­run­gen durch, wenn sich dafür eine Not­wen­dig­keit ergibt.

Der Rat der EU hat daher im Dezem­ber 2018 drei kur­ze Gesetz­ge­bungs­ak­te ange­nom­men, mit denen eini­ge der Mehr­wert­steu­er­vor­schrif­ten der EU ange­passt wer­den. Die Ände­run­gen sol­len vier spe­zi­fi­sche Pro­ble­me lösen, bis ein neu­es Mehr­wert­steu­er­sys­tem ein­ge­führt wird. Alle Ände­run­gen müs­sen noch in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den und sol­len ab dem 1. Janu­ar 2020 gel­ten.

  • Rei­hen­ge­schäf­te: Es wer­den ein­heit­li­che Kri­te­ri­en vor­ge­schrie­ben, um die Rechts­si­cher­heit bei der Bestim­mung der umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Rei­hen­ge­schäf­ten zu ver­bes­sern. Als Rei­hen­ge­schäf­te wer­den auf­ein­an­der­fol­gen­de Lie­fe­run­gen der­sel­ben Gegen­stän­de bezeich­net, an denen mehr als zwei Par­tei­en betei­ligt sind, bei denen die Gegen­stän­de aber direkt vom ers­ten Lie­fe­rer zum letz­ten Abneh­mer beför­dert wird. Die inner­ge­mein­schaft­li­che Beför­de­rung der Gegen­stän­de soll hier nur einer der Lie­fe­run­gen zuge­schrie­ben wer­den, und nur die­se Lie­fe­rung soll in den Genuss der für inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen vor­ge­se­he­nen Steu­er­be­frei­ung kom­men. Die ande­ren Lie­fe­run­gen der Rei­he sol­len besteu­ert wer­den und kön­nen die mehr­wert­steu­er­li­che Regis­trie­rung des Lie­fe­rers im Mit­glied­staat der Lie­fe­rung erfor­dern. Die Ände­rung soll unter­schied­li­che Vor­ge­hens­wei­sen der EU-Mit­glied­staa­ten ver­mei­den, die zu Dop­pel­be­steue­rung oder Nicht­be­steue­rung füh­ren könn­ten.

  • Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer: Die Anga­be der Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt­IdNr.) des Erwer­bers wird als zusätz­li­che Vor­aus­set­zung für die Umsatz­steu­er­be­frei­ung einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung von Gegen­stän­den fest­ge­schrie­ben. Die USt­IdNr. ist nach die­ser Ände­rung nicht mehr nur eine for­ma­le, son­dern eine mate­ri­el­le Vor­aus­set­zung, ohne die eine Steu­er­be­frei­ung nicht in Fra­ge kommt.

  • Nach­weis­re­ge­lung: Durch die unter­schied­li­chen Ansät­ze der EU-Staa­ten beim Nach­weis einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung sind Rechts­un­si­cher­heit für die Unter­neh­men ent­stan­den. Es wird daher ein gemein­sa­mer Rah­men für die Bele­ge fest­ge­legt, die für die Bean­tra­gung einer Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung von inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen erfor­der­lich sind.

  • Kon­si­gna­ti­ons­la­ger: Die letz­te Ände­rung sieht eine ver­ein­fach­te und ein­heit­li­che Behand­lung für die Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lun­gen vor, bei denen ein Ver­käu­fer Gegen­stän­de in ein Lager ver­bringt, das einem bekann­ten Erwer­ber in einem ande­ren Mit­glied­staat zur Ver­fü­gung steht.