Gewerbesteuerliche Hinzurechnung gilt nicht für Messestand

Nur in Ausnahmefällen erfüllt die Miete für einen Messestand die Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung.

Bei der Gewer­be­steu­er wer­den für die Steu­er­be­rech­nung Mie­ten und Pach­ten dem Gewer­be­er­trag antei­lig wie­der hin­zu­ge­rech­net. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat dazu klar­ge­stellt, dass die Mie­te für einen Mes­se­stand im Nor­mal­fall nicht der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung unter­liegt. Die Hin­zu­rech­nung bezieht sich näm­lich nur auf Mie­ten für das fik­ti­ve Anla­ge­ver­mö­gen des Unter­neh­mens, also Wirt­schafts­gü­ter, auf die das Unter­neh­men dau­er­haft ange­wie­sen ist oder die für den Unter­neh­mens­zweck zwin­gend not­wen­dig sind. Ein Mes­se­stand fällt aber in der Regel in kei­ne die­ser bei­den Kate­go­ri­en. Das Finanz­amt hat aller­dings Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.