Gewerbesteuerhinzurechnung der Schuldzinsen in einem Cash-Pool
In einem konzerninternen Cash-Pool ist ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen eine Verrechnung von Schuldzinsen vor der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung möglich.
Bei der Gewerbesteuer werden Schuldzinsen teilweise dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat sich nun zur Möglichkeit einer Saldierung von Schuld- und Habenzinsen über einen konzerninternen Cash-Pool befasst. In der Regel ist eine Saldierung für Gewerbesteuerzwecke nämlich nicht möglich. Bei einem Cash-Pool lassen die Richter aber eine Ausnahme von dieser Regel zu. Entscheidend ist, ob die Darlehen gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden. Die wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen dann verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist bei der Gewerbesteuer hinzurechnungsfähig und kann nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen verrechnet werden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer