Ermittlung der ortsüblichen Miete
Bei der Prüfung einer verbilligten Vermietung ist das ertragsorientierte Pachtwertverfahren kein geeigneter Maßstab zur Ermittlung einer ortsüblichen Vergleichsmiete.
Im Streit mit dem Finanzamt über die Frage, ob eine Gewerbeimmobilie verbilligt vermietet wurde und damit Ausgaben teilweise nicht abziehbar sind, darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der EOP-Methode (ertragsorientierter Pachtwert) bestimmt werden. Stattdessen muss nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein erfahrener und mit der örtlichen Marktsituation vertrauter Sachverständiger — beispielsweise ein erfahrener Makler — beurteilen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält, wenn sich vergleichbare Objekte nicht finden lassen.
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