Vorsteuerabzug nach Betrug aufgrund ausbleibender Leistung

Wenn der Kunde ernsthaft mit einer Leistungserbringung rechnen kann und keine Anhaltspunkte für einen Betrug hat, steht ihm auch bei ausbleibender Lieferung ein Vorsteuerabzug aus Anzahlungen zu.

Mehr­fach schon muss­ten sich die Finanz­ge­rich­te mit den steu­er­li­chen Fol­gen eines Betrugs­falls befas­sen, der ein nicht gelie­fer­tes Block­heiz­kraft­werk betraf. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun über den Vor­steu­er­ab­zug aus einer Vor­aus­zah­lung ent­schie­den und fest­ge­stellt, dass der Käu­fer auch bei spä­ter aus­blei­ben­der Lie­fe­rung Anspruch auf den Vor­steu­er­ab­zug hat. Das gilt zumin­dest dann, wenn zum Zeit­punkt der Zah­lung die Lie­fe­rung sicher erscheint, weil alle Ele­men­te der zukünf­ti­gen Lie­fe­rung bekannt sind und nicht erwie­sen ist, dass der Käu­fer zu die­sem Zeit­punkt wuss­te oder hät­te wis­sen müs­sen, dass die Lie­fe­rung unsi­cher war.