Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich nach altem Recht
Ausgleichszahlungen bei einer betrieblichen Altersvorsorge, die vor der gesetzlichen Festschreibung als Sonderausgaben gezahlt wurden, sind als Werbungskosten abziehbar.
Seit 2015 gilt die gesetzliche Vorgabe, dass Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben zu behandeln sind. Ausgleichszahlungen vor 2015 will das Finanzamt dagegen möglicherweise als steuerlich nicht abziehbare Anschaffungskosten für ein Anwartschaftsrecht auf eine künftige Versorgung einordnen. Dem hat das Finanzgericht Baden-Württemberg widersprochen: Bei einer betrieblichen Altersversorgung sind die Ausgleichszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen