Vorfälligkeitsentschädigung bei einer doppelten Haushaltsführung
Eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des Verkaufs einer Immobilie am Beschäftigungsort nach Beendigung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ist nicht als Werbungskosten abziehbar.
Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung verkauft, ist eine dabei eventuell anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Als Begründung für diese Entscheidung gibt der Bundesfinanzhof an, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung ausgelöst wurde, sondern durch den davon unabhängigen Verkauf der Wohnung am Beschäftigungsort. Dass wiederum der Verkauf durch die Beendigung der Berufstätigkeit veranlasst wurde, sei kein ausreichender Veranlassungszusammenhang, um einen Werbungskostenabzug zu rechtfertigen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer