Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds

Auch Gewinne aus Investmentfonds werden von der generellen Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne erfasst und über Kontrollmitteilungen an die Finanzverwaltung gemeldet.

Um die geplan­te gene­rel­le Steu­er­pflicht von Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen nach der Abschaf­fung der Spe­ku­la­ti­ons­fris­ten auch bei Invest­ment­fonds zu rea­li­sie­ren, hat sich der Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter ein Ver­fah­ren aus­ge­dacht. Die­ses sieht vor, dass Gewin­ne aus der Ver­äu­ße­rung von Wert­pa­pie­ren durch Invest­ment­fonds gene­rell beim Anle­ger steu­er­pflich­tig wer­den. Sie unter­lie­gen dem per­sön­li­chen Steu­er­satz des Anle­gers. Sofern es sich um Gewin­ne aus der Ver­äu­ße­rung von Akti­en han­delt, fin­det das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren Anwen­dung; sie wer­den somit nur zu 50 % ange­setzt.

Erzie­len Anle­ger dage­gen Gewin­ne aus der Ver­äu­ße­rung ihrer Anteils­schei­ne an Invest­ment­fonds, sind vom Ver­äu­ße­rungs­ge­winn für den Anteils­schein auch die dar­in ent­hal­te­nen the­sau­ri­er­ten Erträ­ge abzu­zie­hen, um eine Dop­pel­be­steue­rung zu ver­mei­den. Der ver­blei­ben­de Gewinn ist auf­zu­tei­len in Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Akti­en und sons­ti­ge Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne. Soweit der Gewinn aus dem Anteils­schein auf Akti­en ent­fällt, fin­det das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren Anwen­dung. Auf die Sum­me bestehend aus Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen aus Akti­en und ande­ren Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen ist dann der pro­por­tio­na­le Steu­er­satz von 15 % anzu­wen­den.

Um die Besteue­rung sicher­zu­stel­len und damit sich die Anle­ger nicht bei der Steu­er­erklä­rung “ver­rech­nen”, soll ein Kon­troll­mit­tei­lungs­ver­fah­ren ein­ge­führt wer­den. Damit soll auch der aktu­el­len Ent­schei­dung des BFH zur Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Besteue­rung von Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen aus Wert­pa­pier­ge­schäf­ten Rech­nung getra­gen wer­den. All dies steht bis­her aller­dings nur auf dem Papier, da das Steu­er­ver­güns­ti­gungs­ab­bau­ge­setz erst noch vom Bun­des­tag und Bun­des­rat beschlos­sen wer­den muss.