Verfall von Urlaubsansprüchen

Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers können nur nach einem ausdrücklichen Hinweis des Arbeitgebers auf verbleibenden Resturlaub verfallen.

Der Anspruch eines Arbeit­neh­mers auf bezahl­ten Jah­res­ur­laub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalen­der­jah­res, wenn der Arbeit­ge­ber ihn zuvor über sei­nen kon­kre­ten Urlaubs­an­spruch und die Ver­fall­fris­ten infor­miert und der Arbeit­neh­mer den Urlaub den­noch aus frei­en Stü­cken nicht genom­men hat. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt weist dem Arbeit­ge­ber die Initia­tiv­last für die Ver­wirk­li­chung des Urlaubs­an­spruchs zu und hat damit kla­re Regeln für den Ver­fall von Urlaubs­an­sprü­chen auf­ge­stellt.