Kindergeldanspruch während Zivil- oder Wehrdienst

Während des Zivil- und Wehrdienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Nimmt Ihr Kind sei­ne Berufs­aus­bil­dung bereits am Ers­ten eines Monats auf, obwohl es noch bis zum letz­ten Tag die­ses Monats sei­nen Zivil- oder Wehr­dienst leis­tet, so besteht für die­sen Monat kein Kin­der­geld­an­spruch. Der Kin­der­geld­an­spruch wird des­halb ver­neint, weil Ihnen als Eltern in die­ser Zeit kei­ne wesent­li­chen Unter­halts­auf­wen­dun­gen ent­ste­hen. Ihr Kind erhält als Zivil­dienst­leis­ten­der Unter­kunfts- und Ver­pfle­gungs­ge­stel­lung bzw. eine finan­zi­el­le Aus­gleichs­zah­lung.

Bei­spiel: Ihr Kind leis­tet bis zum 31. Okto­ber 2002 sei­nen Zivil­dienst ab. Bereits ab dem 1. Okto­ber 2002 nimmt Ihr Kind sei­ne Berufs­aus­bil­dung an der Ver­wal­tungs­aka­de­mie auf, indem es zwei bis drei­mal wöchent­lich abends bzw. sams­tags Lehr­ver­an­stal­tun­gen besucht. In die­sem Fall besteht für den Okto­ber kein Kin­der­geld­an­spruch.