Neues Reisekostenrecht bestätigt

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof das neue Reisekostenrecht mit seinen teils negativen Folgen für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer bestätigt.

Seit 2014 gilt das neue steu­er­li­che Rei­se­kos­ten­recht, das in vie­len Berei­chen eine Ver­bes­se­rung oder zumin­dest eine Ver­ein­fa­chung für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer mit sich brach­te. Weni­ger erfreu­lich war die Neu­re­ge­lung dage­gen für nicht orts­fest ein­ge­setz­te Arbeit­neh­mer und Beam­te, die nun deut­lich häu­fi­ger für den Weg zur Arbeit nur noch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le anset­zen kön­nen statt den Weg steu­er­lich als Dienst­rei­se zu behan­deln.

Mit ins­ge­samt fünf Urtei­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof das neue Rei­se­kos­ten­recht jedoch als ver­fas­sungs­ge­mäß bestä­tigt. Der Gesetz­ge­ber habe sein Rege­lungs­er­mes­sen nicht über­schrit­ten, mei­nen die Rich­ter, da sich Arbeit­neh­mer auch bei nicht orts­fes­ten Tätig­kei­ten in unter­schied­li­cher Wei­se auf die immer glei­chen Wege ein­stel­len und so auf eine Min­de­rung der Wege­kos­ten hin­wir­ken könn­ten. In allen Fäl­len ging es um die Fra­ge, ob für den Weg zwi­schen Woh­nung und Arbeits­ort die Abzugs­be­schrän­kung durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le greift und ob die Pau­scha­len für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen zur Anwen­dung kom­men oder nicht.

Das alte Recht sah die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nur für den Weg zur “regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te” vor. Dage­gen gilt die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nun für die Fahrt zur “ers­ten Tätig­keits­stät­te”. Wäh­rend sich die regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te aber nach dem qua­li­ta­ti­ven Schwer­punkt der Tätig­keit des Arbeit­neh­mers rich­te­te, bestimmt sich die ers­te Tätig­keits­stel­le anhand der arbeits­ver­trag­li­chen oder dienst­recht­li­chen Zuord­nung durch den Arbeit­ge­ber.

Zu die­ser Rege­lung hat der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt, dass die arbeits­recht­li­che Zuord­nung durch den Arbeit­ge­ber außer­halb des Arbeits­ver­trags erfol­gen kann. Die Zuord­nung ist auch münd­lich oder sogar kon­klu­dent mög­lich. Erfor­der­lich, aber auch aus­rei­chend ist, dass der Arbeit­neh­mer am Ort der Zuord­nung zumin­dest eine gering­fü­gi­ge Tätig­keit aus­übt, die er dem Arbeit­ge­ber schul­det und die zu dem von ihm aus­ge­üb­ten Beruf gehört. Auf den qua­li­ta­ti­ven Schwer­punkt der Tätig­keit kommt es nicht mehr an.

Die­se Fest­stel­lung ist umso gra­vie­ren­der, als dass die Rich­ter eben­falls erklärt haben, dass eine sol­che münd­li­che oder kon­klu­den­te Zuord­nung unab­hän­gig davon wirk­sam ist, ob sich der Arbeit­ge­ber der steu­er­li­chen Fol­gen für den Arbeit­neh­mer bewusst ist. Auch muss die Zuord­nungs­ent­schei­dung ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung nicht doku­men­tiert wer­den. Gibt es daher kei­ne schrift­li­che Fest­le­gung zum Vor­teil des Arbeit­neh­mers, kann das Finanz­amt auch auf eine kon­klu­den­te Zuord­nung zu einem regel­mä­ßig auf­ge­such­ten Aus­gangs­punkt für die nicht orts­fes­te Tätig­keit schlie­ßen.

Deut­lich wird das am Fall eines Poli­zis­ten, der arbeits­täg­lich zunächst sei­ne Dienst­stel­le auf­sucht und von dort sei­nen Ein­satz- und Strei­fen­dienst antritt. Die Tätig­kei­ten in der Dienst­stel­le beschränk­ten sich im Wesent­li­chen auf die Vor- und Nach­be­rei­tung des Ein­satz- und Strei­fen­diens­tes. Er ging davon aus, dass kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te vor­lie­ge, da er schwer­punkt­mä­ßig im Außen­dienst tätig ist. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die Fahrt­kos­ten zur Dienst­stel­le jedoch ledig­lich in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le und lehn­te Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand kom­plett ab.

Vor Gericht hat­te der Poli­zist kei­nen Erfolg, weil auf­grund der Schreib­ar­bei­ten und Dienst­an­tritts­be­spre­chun­gen in der Dienst­stel­le eine Zuord­nung zu die­ser als ers­ter Tätig­keits­stät­te anzu­neh­men sei. Auch Klä­ger aus ande­ren Beru­fen schei­ter­ten mit ihrer Kla­ge beim Bun­des­fi­nanz­hof, dar­un­ter eine Pilo­tin, deren ers­te Tätig­keits­stät­te jetzt der Flug­ha­fen ist, sowie ein Hafen­ar­bei­ter, der auf einem groß­räu­mi­gen Hafen­ge­län­de an unter­schied­li­chen Orten zum Ein­satz kommt.

Schließ­lich hat der Bun­des­fi­nanz­hof auch über die Zuord­nung bei befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen ent­schie­den. Eine ers­te Tätig­keits­stät­te liegt in sol­chen Fäl­len dann vor, wenn der Arbeit­neh­mer für die Dau­er der befris­te­ten Tätig­keit an einer orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung tätig wer­den soll. Erfolgt wäh­rend der Befris­tung eine Zuord­nung zu einer ande­ren Tätig­keits­stät­te, stellt letz­te­re kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te mehr dar, wes­halb ab die­sem Zeit­punkt wie­der die Dienst­rei­se­grund­sät­ze Anwen­dung fin­den.