Kindergeldanspruch während einer weiterführenden Ausbildung
Nach dem ersten Abschluss während einer mehrteiligen Ausbildung des Kindes sind die Anforderungen für den Kindergeldanspruch höher.
Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einer geregelten Berufsausbildung, besteht der Kindergeldanspruch während einer darauf aufbauenden Ausbildung nur dann weiter, wenn diese noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit bildet. Eine berufsbegleitende Weiterbildung, bei der bereits der Beruf im Vordergrund steht, erfüllt diese Voraussetzung nicht, auch wenn eine Berufstätigkeit Abschlussvoraussetzung für diesen zweiten Ausbildungsabschnitt ist. Der Bundesfinanzhof hat jedoch eine Dienstanweisung der Familienkasse verworfen, nach der eine einheitliche Erstausbildung nur vorliegt, wenn die Absichtserklärung zur Fortführung der Ausbildung spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt wird.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026