Neufassung der Gewerbeordnung

Zum 1. Januar 2003 tritt die “entrümpelte” Neufassung der Gewerbeordnung in Kraft.

Als Teil der viel beschwo­re­nen Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung wur­de die Gewer­be­ord­nung einer kom­plet­ten Über­ar­bei­tung unter­zo­gen. Zum 1. Janu­ar 2003 tritt die Neu­fas­sung in Kraft. Kern­stück des Geset­zes ist die Neu­fas­sung der arbeits­recht­li­chen Vor­schrif­ten in moder­ner Form. Die bis­her 29 nur noch schwer les­ba­ren Vor­schrif­ten wer­den auf sechs neu for­mu­lier­te arbeits­recht­li­che Grund­nor­men zurück­ge­führt. Dazu gehö­ren der Grund­satz der Ver­trags­frei­heit, das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers, Rege­lun­gen zur Berech­nung und Zah­lung des Arbeits­ent­gelts, zum Zeug­nis und zum nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot.

Nicht mehr zeit­ge­mä­ße oder sonst über­flüs­si­ge Vor­schrif­ten wie bei­spiels­wei­se über Lohn­bü­cher oder Lohn­zah­lung in Gast­stät­ten, wer­den auf­ge­ho­ben. Das gilt vor allem auch für die arbeits­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten, die in der Gewer­be­ord­nung noch ver­ein­zelt ent­hal­ten waren. Hier wird die schon vor Jah­ren begon­ne­ne Berei­ni­gung kon­se­quent zu Ende gebracht. Soweit erfor­der­lich, wer­den die arbeits­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen in die Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung über­führt, zum Bei­spiel Vor­schrif­ten über Gemein­schafts­un­ter­künf­te und Bestim­mun­gen über Sani­tär­räu­me.

Die neu­en Grund­nor­men schaf­fen mehr Rechts­klar­heit und Rechts­si­cher­heit für Arbeit­ge­ber, Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer. Sie tra­gen gleich­zei­tig einer ver­än­der­ten Arbeits­welt Rech­nung. So wur­de der Grund­satz der Ver­trags­frei­heit für Arbeits­ver­trä­ge kon­kre­ti­siert, das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers wur­de gemäß den Ent­schei­dun­gen der Recht­spre­chung über­ar­bei­tet. Dar­über hin­aus wur­den auch im gewer­be­recht­li­chen Teil der Gewer­be­ord­nung etli­che Ver­bo­te, Erlaub­nis­se und Anzei­ge­pflich­ten gestri­chen und ins­be­son­de­re die Gewer­be­an­zei­ge über­ar­bei­tet.