Betriebsausgabenabzug bei Geschenken

Für bestimmte Sachzuwendungen gelten Ausnahmen von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke.

Seit ihrer Ein­füh­rung sorgt die Beschrän­kung des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs für Geschen­ke immer wie­der für Unsi­cher­hei­ten, wie bestimm­te Geschen­ke, Prä­mi­en und sons­ti­ge Sach­zu­wen­dun­gen beim Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zu behan­deln sind. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt hat nun die Sicht der Finanz­ver­wal­tung in Bezug auf bestimm­te Kate­go­ri­en von Sach­zu­wen­dun­gen zusam­men­ge­fasst.

  • Auf­merk­sam­kei­ten: Sach­zu­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers bis zu einem Wert von 60 Euro, die auch im gesell­schaft­li­chen Ver­kehr aus Anlass eines beson­de­ren per­sön­li­chen Ereig­nis­ses übli­cher­wei­se aus­ge­tauscht wer­den, gehö­ren als blo­ße Auf­merk­sam­kei­ten nicht zum Arbeits­lohn. Bei sol­chen Auf­merk­sam­kei­ten han­delt es sich jedoch um Geschen­ke im Sinn der Abzugs­be­schrän­kung. Aller­dings sieht das Gesetz aus­drück­lich eine Aus­nah­me für Auf­merk­sam­kei­ten an Arbeit­neh­mer vor und lässt für die­se grund­sätz­lich einen unbe­grenz­ten Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zu.

  • Gewinn­spie­le & Prä­mi­en: Die Abzugs­fä­hig­keit von Auf­wen­dun­gen für Gewin­ne aus Ver­lo­sun­gen, Preis­aus­schrei­ben und sons­ti­gen Gewinn­spie­len rich­tet sich nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen. Danach gel­ten Prei­se anläss­lich eines Preis­aus­schrei­bens oder einer Ver­lo­sung nicht als Geschen­ke. Prä­mi­en aus Kun­den­wer­bungs­pro­gram­men und Ver­trags­neu­ab­schlüs­sen kön­nen Geschen­ke, aber auch Bestand­teil einer Gegen­leis­tung und damit eine unbe­schränkt abzieh­ba­re Betriebs­aus­ga­be sein. Ent­schei­dend ist, ob die Prä­mie als Ent­gelt für eine bestimm­te Gegen­leis­tung des Emp­fän­gers anzu­se­hen ist.

  • Wer­be­ar­ti­kel: Streu­wer­be­ar­ti­kel sind Gegen­stän­de, auf denen der Name oder die Fir­men­be­zeich­nung des Schen­kers oder ein sons­ti­ger Wer­be­hin­weis ange­bracht ist (Kugel­schrei­ber, Kalen­der, Stoff­ta­schen, Ein­kauf­schips etc.). Für die Fra­ge des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs ist unab­hän­gig vom Wert der Wer­be­ar­ti­kel im Ein­zel­fall zu prü­fen, ob es sich bei dem zuge­wand­ten Gegen­stand um ein Geschenk oder um Wer­be­auf­wand han­delt. Soweit die Zuwen­dung indi­vi­dua­li­siert ist oder an einen bestimm­ten Emp­fän­ger­kreis ver­teilt wird, han­delt es sich um Geschen­ke, die der Abzugs­be­schrän­kung unter­lie­gen. Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen dage­gen für sol­che Wer­be­ar­ti­kel nicht erfüllt, weil bei­spiels­wei­se im Rah­men von Aus­stel­lun­gen und Mes­sen eine Ver­tei­lung an eine Viel­zahl von unbe­kann­ten Emp­fän­gern erfolgt, kann regel­mä­ßig von Wer­be­auf­wand aus­ge­gan­gen wer­den, der zu einem unbe­grenz­ten Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug führt. Glei­ches gilt für Waren­mus­ter und Waren­pro­ben.