Eingeschränkte Abfärbewirkung von Beteiligungseinkünften

Für gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung gibt es keine Bagatellgrenze bei der Abfärbewirkung. Allerdings führen geringfügige gewerbliche Beteiligungseinkünfte nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht.

Ein­künf­te aus einer gewerb­li­chen Tätig­keit füh­ren dazu, dass alle Ein­künf­te des Unter­neh­mens als gewerb­lich gel­ten, auch sol­che, die sonst einer ande­ren Ein­kunfts­art zuzu­ord­nen wären. Für die­se Abfär­be­re­ge­lung hat der Bun­des­fi­nanz­hof aller­dings eine Baga­tell­gren­ze fest­ge­legt, nach der gering­fü­gi­ge gewerb­li­che Ein­künf­te nicht zu einer Infek­ti­on füh­ren. Die­se Baga­tell­gren­ze gilt nach einem neu­en Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs aller­dings nicht für die Abfär­be­wir­kung von Ein­künf­ten aus der Betei­li­gung an einer gewerb­lich täti­gen Gesell­schaft.

Ein­künf­te einer Per­so­nen­ge­sell­schaft aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung oder Kapi­tal­ver­mö­gen wer­den daher auf­grund zusätz­li­cher gewerb­li­cher Betei­li­gungs­ein­künf­te bei der Ein­kom­men­steu­er grund­sätz­lich in gewerb­li­che Ein­künf­te umqua­li­fi­ziert, unter­lie­gen aber nicht der Gewer­be­steu­er. Die Rich­ter mei­nen, die­se Typi­sie­rung sei gerecht­fer­tigt, weil sie nach den Umstän­den des jewei­li­gen Ein­zel­fal­les auch zu steu­er­li­chen Vor­tei­len für das Unter­neh­men füh­ren kön­ne, etwa bei einer Ver­lust­be­rück­sich­ti­gung oder einer Rück­la­gen­bil­dung.