Forderungsverzicht gegen GmbH als Verlust aus Kapitalvermögen

Der Verzicht auf eine Forderung gegenüber der GmbH kann zu einem Verlust aus Kapitalvermögen führen, sofern die Forderung nicht werthaltig ist.

Seit Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er führt der Aus­fall einer nor­ma­len Dar­le­hens­for­de­rung grund­sätz­lich zu einem steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Ver­lust. Etwas kom­pli­zier­ter wird es, wenn es um das Dar­le­hen eines Gesell­schaf­ters an sei­ne GmbH geht, denn dann kann das Finanz­amt den For­de­rungs­ver­zicht auch als ver­deck­te Ein­la­ge wer­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar­ge­stellt, dass der Ver­zicht des Gesell­schaf­ters auf den nicht wert­hal­ti­gen Teil sei­ner For­de­rung einer Abtre­tung gleich­kommt und damit seit Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er zu einem steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den For­de­rungs­aus­fall führt.

Ech­te steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen hat der For­de­rungs­ver­zicht jedoch nur, wenn der Gesell­schaf­ter für die­sen nicht wert­hal­ti­gen Teil der For­de­rung Anschaf­fungs­kos­ten getra­gen hat. Der Ver­zicht auf den wert­hal­ti­gen Teil der For­de­rung führt dage­gen zu einer Ein­la­ge. Dazu muss der Betrag, auf den der Gesell­schaf­ter ver­zich­tet, aller­dings höher sein als der Nenn­wert des nicht wert­hal­ti­gen Anteils der Dar­le­hens­for­de­rung.