Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Nur wenn Nachlass und andere Leistungen für die Beerdigungskosten nicht ausreichen, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Frage.

Zwar sind die Kos­ten für eine Beer­di­gung zwangs­läu­fi­ge Aus­ga­ben und erfül­len damit eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Sie kön­nen aber nur dann als sol­che gel­tend gemacht wer­den, wenn die Kos­ten nicht in vol­ler Höhe aus dem Nach­lass bestrit­ten wer­den kön­nen und auch nicht durch sons­ti­ge im Zusam­men­hang mit dem Tod zuge­flos­se­ne Geld­leis­tun­gen abge­deckt sind. Das Finanz­ge­richt Ham­burg hat sich mit die­sem Urteil einer ver­gleich­ba­ren Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs in einem ande­ren Fall ange­schlos­sen.