Unterbrechungspflicht bei Servicenummern

Der Telefonvertrag verpflichtet den Netzbetreiber, Verbindungen zu kostenpflichtigen Servicenummern nach einer Stunde zum Schutze des Kunden zu unterbrechen.

Ser­vice­num­mern im 0180er- und 0190er-Bereich zeich­nen sich durch eine hohe Gebüh­ren­be­las­tung aus. Ins­be­son­de­re die 0190er-Num­mern kön­nen bereits nach nur einer Minu­te Ver­bin­dungs­zeit mehr als einen Euro an Gebüh­ren ent­ste­hen las­sen. Tele­fon­netz­be­trei­ber sind, auch auf­grund ihrer eige­nen Betei­li­gung an den auf­kom­men­den Gebüh­ren, ver­pflich­tet, unacht­sa­me Ver­brau­cher vor unab­seh­ba­ren Kos­ten­be­las­tun­gen zu bewah­ren.

So wies das Ober­lan­des­ge­richt Hamm das Zah­lungs­be­geh­ren eines Netz­be­trei­bers gegen einen Kun­den in Höhe von mehr als 10.000 Euro ab. Die Tele­fon­rech­nung ist durch eine über 60 Stun­den bestehen­de Ver­bin­dung zu einer 0190-Num­mer ent­stan­den, obgleich der Kun­de von sich aus bereits nach einer Stun­de die Ver­bin­dung unter­bro­chen hat. Der erken­nen­de Senat ver­wies zur Begrün­dung unter ande­rem auch auf eine Anwei­sung der Regu­lie­rungs­be­hör­de aus dem Jahr 2000, wonach zum Schut­ze uner­fah­re­ner Kun­den oder zur Abwehr tech­ni­scher Defek­te eine auto­ma­ti­sche Ver­bin­dungs­tren­nung nach einer Stun­de zu erfol­gen habe. Die Ein­hal­tung die­ser Vor­ga­be bzw. Begren­zung des Rech­nungs­be­tra­ges auf den Fall der Ein­hal­tung sei daher eine ver­trag­li­che Neben­pflicht.