Nachversteuerung bei Eigentumsaufgabe an einem Familienheim
Auch bei weiterer Selbstnutzung im Rahmen eines lebenslangen Wohnrechts führt die Übertragung eines Familienheims innerhalb von zehn Jahren zu einer Nachversteuerung bei der Erbschaftsteuer.
Die Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer für den Erwerb eines selbstgenutzten Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erbe das Eigentum am Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach der Erbschaft auf einen Dritten überträgt. Soweit ist die gesetzliche Regelung klar. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch klargestellt, dass diese Regelung zur Nachversteuerung auch dann greift, wenn die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortgesetzt wird. Eine Übertragung des Familienheims an die gemeinsamen Kinder vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist ist daher auch dann steuerschädlich, wenn ein lebenslanges Wohnrecht für das Familienheim bestehen bleibt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle