Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neben der Erhöhung des Mindestlohns und zahlreicher weiterer Beträge im Steuerrecht gibt es 2020 vor allem neue Vorgaben für steuerfreie Sachbezüge.

Vie­le der zum Jah­res­wech­sel in Kraft getre­te­nen Ände­run­gen im Bereich der Lohn­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung beschrän­ken sich auf die Anpas­sung von Grenz­wer­ten, Bei­trags­sät­zen und ande­ren gesetz­lich fest­ge­schrie­be­nen Beträ­gen. Die wich­tigs­ten Ände­run­gen aus die­ser Kate­go­rie sind zwei­fel­los die Anhe­bung des Min­dest­lohns und der Eck­wer­te im Ein­kom­men­steu­er­ta­rif, dar­un­ter das steu­er­freie Exis­tenz­mi­ni­mum sowie der Kin­der­frei­be­trag.

Dane­ben müs­sen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer im neu­en Jahr aber noch eini­ge wei­te­re Ände­run­gen im Auge behal­ten. Das reicht von der Ein­füh­rung einer neu­en Kos­ten­pau­scha­le für Berufs­kraft­fah­rer über die Aus­wei­tung ver­schie­de­ner Steu­er­be­güns­ti­gun­gen für Elek­tro­mo­bi­li­tät und ande­re umwelt­freund­li­che Trans­port­mit­tel bis zur Ein­be­zie­hung beschränkt steu­er­pflich­ti­ger Arbeit­neh­mer in das ELS­tAM-Sys­tem. Beson­de­re Auf­merk­sam­keit ver­dient aber ins­be­son­de­re die neue Defi­ni­ti­on für steu­er­freie Sach­be­zü­ge, denn dadurch wer­den ver­schie­de­ne Metho­den aus­ge­he­belt, mit der bis­her die Sach­be­zugs­frei­gren­ze aus­ge­nutzt wur­de.

  • Sach­be­zü­ge: Immer wie­der gab es in der Ver­gan­gen­heit Streit mit den Finanz­äm­tern über die Abgren­zung zwi­schen Bar- und Sach­lohn, ins­be­son­de­re wenn es um Gut­schei­ne, Kos­ten­er­stat­tun­gen oder die Über­nah­me von Ver­si­che­rungs­bei­trä­gen durch den Arbeit­ge­ber ging. Weil sich die Recht­spre­chung zu die­ser Abgren­zung im Lauf der Jah­re mehr­fach geän­dert hat, soll ab 2020 eine gesetz­li­che Defi­ni­ti­on dau­er­haft für mehr Klar­heit sor­gen und gleich­zei­tig bestimm­te Ent­gelt­op­ti­mie­rungs­mo­del­le für die Zukunft ver­hin­dern.

    Zum grund­sätz­lich steu­er­pflich­ti­gen Bar­lohn gehö­ren nun zweck­ge­bun­de­ne Geld­leis­tun­gen, nach­träg­li­che Kos­ten­er­stat­tun­gen, Geld­sur­ro­ga­te und ande­re Vor­tei­le, die auf einen Geld­be­trag lau­ten sowie Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und ande­re Zukunfts­si­che­rungs­leis­tun­gen für den Arbeit­neh­mer oder die­sem nahe­ste­hen­de Per­so­nen. Es wird also grund­sätz­lich klar­ge­stellt, dass alle Leis­tun­gen, die auf einen Geld­be­trag lau­ten, auch als Ein­nah­me in Geld behan­delt wer­den. Gut­schei­ne gel­ten aller­dings wei­ter­hin als Sach­be­zü­ge, wenn der Aus­stel­ler iden­tisch ist mit dem Unter­neh­men, des­sen Waren oder Dienst­leis­tun­gen damit bezo­gen wer­den kön­nen. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass die Gut­schei­ne zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt und nicht im Rah­men einer Ent­gelt­um­wand­lung aus­ge­ge­ben wer­den. Bestimm­te Leis­tun­gen (Gut­ha­ben­kar­ten etc.) sind damit kei­ne Sach­be­zü­ge mehr. Die Ände­rung wirkt sich nicht nur auf die monat­li­che Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge von 44 Euro aus, son­dern auch auf die Pau­scha­lie­rung der Ein­kom­men­steu­er bei Sach­zu­wen­dun­gen.

  • Woh­nungs­über­las­sung: Für Woh­nun­gen, die der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer zu eige­nen Wohn­zwe­cken über­lässt, wird ein Bewer­tungs­ab­schlag ein­ge­führt. Bis­her war grund­sätz­lich die Dif­fe­renz zwi­schen vom Arbeit­neh­mer tat­säch­lich gezahl­ter Mie­te und orts­üb­li­cher Mie­te als Sach­be­zug zu ver­steu­ern. Jetzt soll der Ansatz eines Sach­be­zugs unter­blei­ben, soweit der Arbeit­neh­mer min­des­tens zwei Drit­tel der orts­üb­li­chen Mie­te bezahlt und die orts­üb­li­che Net­to­kalt­mie­te nicht mehr als 25 Euro je Qua­drat­me­ter beträgt. Effek­tiv ist also nur noch die Dif­fe­renz zwi­schen tat­säch­li­cher Mie­te und der um ein Drit­tel redu­zier­ten Ver­gleichs­mie­te als Sach­be­zug anzu­set­zen. Damit soll die sozia­le Für­sor­ge von Arbeit­ge­bern unter­stützt wer­den, die ihren Arbeit­neh­mern auch in hoch­prei­si­gen Bal­lungs­ge­bie­ten bezahl­ba­ren Wohn­raum bereit­stel­len. Die Ober­gren­ze soll die Anwen­dung des Bewer­tungs­ab­schlags auf Luxus­woh­nun­gen ver­hin­dern. Für die Bewer­tung einer Unter­kunft, die kei­ne voll­stän­di­ge Woh­nung ist, ist wie bis­her der amt­li­che Sach­be­zugs­wert maß­ge­bend.

  • Kraft­fah­rer­pau­scha­le: Für Berufs­kraft­fah­rer und ande­re Arbeit­neh­mer, die ihre Tätig­keit vor­wie­gend in einem Kfz aus­üben, gibt es ab 2020 eine neue Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le für Über­nach­tun­gen im Fahr­zeug des Arbeit­ge­bers von 8 Euro pro Tag. Die­sen Betrag kann der Arbeit­neh­mer in sei­ner Steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen, sofern der Betrag nicht vom Arbeit­ge­ber steu­er­frei ersetzt wird. Selbst­ver­ständ­lich kön­nen statt­des­sen auch wei­ter­hin die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen gel­tend gemacht wer­den, wenn die­se höher sind. Die Ent­schei­dung, die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Mehr­auf­wen­dun­gen oder den gesetz­li­chen Pausch­be­trag gel­tend zu machen, muss jedoch im gan­zen Kalen­der­jahr ein­heit­lich sein. Die neue Pau­scha­le kann zusätz­lich zu den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen für alle Tage mit einer Abwe­sen­heit von 24 Stun­den sowie für den An- und Abrei­se­tag bean­sprucht wer­den.

  • Betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung: Arbeit­ge­ber kön­nen ihren Beschäf­tig­ten Leis­tun­gen, die der Ver­bes­se­rung des all­ge­mei­nen Gesund­heits­zu­stands der Arbeit­neh­mer oder der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung die­nen und bestimm­ten Vor­ga­ben genü­gen, bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Arbeit­neh­mer und Jahr steu­er­frei zur Ver­fü­gung stel­len. Der Arbeit­ge­ber kann die Leis­tung ent­we­der als betriebs­in­ter­ne Maß­nah­me anbie­ten oder Bar­zu­schüs­se für sol­che Leis­tun­gen durch exter­ne Anbie­ter gewäh­ren, zum Bei­spiel für Ernäh­rungs­be­ra­tung, Stress­be­wäl­ti­gung oder gesund­heits­ori­en­tier­te Bewe­gungs­pro­gram­me. Die­ser Frei­be­trag wird ab 2020 auf 600 Euro ange­ho­ben.

  • Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung: Bei­trä­ge des Arbeit­ge­bers zu einer Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung für sei­ne Arbeit­neh­mer sind kein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn, wenn allein der Arbeit­ge­ber die Rech­te aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag gel­tend machen kann. Steht der Leis­tungs­an­spruch gegen­über der Ver­si­che­rung dage­gen unmit­tel­bar dem Arbeit­neh­mer zu, sind die Bei­trags­leis­tun­gen steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn. Aller­dings kann die Lohn­steu­er mit einem Satz von 20 % pau­scha­liert wer­den, wenn der durch­schnitt­li­che Ver­si­che­rungs­bei­trag pro Arbeit­neh­mer nicht mehr als 62 Euro im Jahr beträgt. Die­se Pau­scha­lie­rungs­gren­ze steigt ab 2020 auf 100 Euro pro Arbeit­neh­mer und Jahr.

  • Kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung: Für kurz­fris­ti­ge Tätig­kei­ten, bei denen die im Inland aus­ge­üb­te Tätig­keit 18 zusam­men­hän­gen­de Arbeits­ta­ge nicht über­steigt, ist eine Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er mit 25 % des Arbeits­lohns mög­lich. Die Pau­scha­lie­rung ist aber an bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Ins­be­son­de­re darf der durch­schnitt­li­che Arbeits­lohn je Arbeits­tag nicht höher sein als 72 Euro und der durch­schnitt­li­che Stun­den­lohn darf maxi­mal 12 Euro betra­gen. Die­se Höchst­be­trä­ge wer­den ab 2020 auf 120 Euro pro Tag und 15 Euro pro Stun­de ange­ho­ben. Ohne die­se Anhe­bung wäre eine Ein­hal­tung der Tages­gren­ze bei einem acht­stün­di­gen Arbeits­tag selbst mit dem gesetz­li­chen Min­dest­lohn nicht mehr mög­lich gewe­sen. Außer­dem wird ab 2021 eine Rege­lung zur Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung bei kurz­fris­ti­gen, im Inland aus­ge­üb­ten Tätig­kei­ten beschränkt steu­er­pflich­ti­ger Arbeit­neh­mer geschaf­fen, die einer aus­län­di­schen Betriebs­stät­te des inlän­di­schen Arbeit­ge­bers zuge­ord­net sind.

  • Betriebs­ren­ten: Seit 2004 gibt es eine Dop­pel­ver­bei­tra­gung von Betriebs­ren­ten in der Kran­ken­ver­si­che­rung. Um mehr Geld für die Kran­ken­kas­sen ein­zu­trei­ben, hat­te die rot-grü­ne Bun­des­re­gie­rung damals beschlos­sen, ohne Über­gangs­frist und rück­wir­kend für bestehen­de Ver­trä­ge Betriebs­ren­ten nicht nur in der Anspar-, son­dern auch in der Aus­zahl­pha­se im Ren­ten­al­ter mit dem vol­len Bei­trags­satz zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zu belas­ten. Die­se Dop­pel­ver­bei­tra­gung wird zwar nicht abge­schafft, aber ab 2020 immer­hin deut­lich abge­mil­dert. Bis­her gab es nur eine Frei­gren­ze: Lag die Sum­me aus allen Ver­sor­gungs­be­zü­gen und Arbeits­ein­kom­men aus neben­be­ruf­li­cher Selb­stän­dig­keit über einem Zwan­zigs­tel der monat­li­chen Bezugs­grö­ße (für 2020 sind das 159,25 Euro), waren die Aus­zah­lun­gen voll bei­trags­pflich­tig. Ein­ma­li­ge Kapi­tal­leis­tun­gen wer­den als fik­ti­ver monat­li­cher Bezug über einen Zeit­raum von zehn Jah­ren ange­setzt.

    In der Kran­ken­ver­si­che­rung wird aus der Frei­gren­ze nun ein Frei­be­trag, der jedoch nur für die Betriebs­ren­ten gilt und nicht auf Arbeits­ein­kom­men über­trag­bar ist. Bei­trags­pflich­tig ist damit nur noch der Teil, der über dem Frei­be­trag liegt. In der Pfle­ge­ver­si­che­rung bleibt jedoch alles wie gehabt — bei Über­schrei­tung der Frei­gren­ze sind die Zah­lun­gen in vol­ler Höhe bei­trags­pflich­tig. Außer­dem gilt die Frei­be­trags­re­ge­lung nur für Pflicht­mit­glie­der der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Bei frei­wil­li­gen Mit­glie­dern wer­den wie bis­her sämt­li­che Ver­sor­gungs­be­zü­ge in vol­ler Höhe ver­bei­tragt, selbst wenn sie die Frei­gren­ze nicht über­stei­gen. Die Ände­rung wur­de erst kurz vor dem Jah­res­wech­sel beschlos­sen, sodass für Bestands­fäl­le erst im Lauf des Jah­res eine Rück­rech­nung und Bei­trags­er­stat­tung erfol­gen wird.

  • Job­ti­ckets: Seit Janu­ar 2019 sind Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers für Job­ti­ckets steu­er­frei, sofern sie zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gezahlt wer­den. Aller­dings wer­den die Zuschüs­se auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le des Arbeit­neh­mers ange­rech­net. Nun gibt es noch eine Pau­schal­ver­steue­rungs­mög­lich­keit für alle ande­ren Zuschüs­se zu Job­ti­ckets, also ins­be­son­de­re Ent­gelt­um­wand­lun­gen und ande­re Zuschüs­se, die der Arbeit­ge­ber nicht zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn zahlt. Der Arbeit­ge­ber kann dabei wäh­len zwi­schen einem Pau­schal­steu­er­satz von 15 % mit Anrech­nung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le des Arbeit­neh­mers oder einem Pau­schal­steu­er­satz von 25 %. Im zwei­ten Fall sind alle steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen abge­gol­ten, es erfolgt kei­ne Anrech­nung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le und auch ein Aus­weis der Zuschüs­se in der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ist in die­sem Fall nicht not­wen­dig. Die Pau­schal­ver­steue­rungs­mög­lich­keit gilt zwar rück­wir­kend ab Janu­ar 2019, wird sich auf­grund der bereits weit­ge­hend abge­schlos­se­nen Ent­gel­tab­rech­nun­gen für 2019 bei Inkraft­tre­ten der Ände­rung aber erst 2020 aus­wir­ken.

  • Fahr­rä­der: Die 2019 ein­ge­führ­te und bis Ende 2021 befris­te­te Steu­er­be­frei­ung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads durch den Arbeit­ge­ber oder der pri­va­ten Nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­rads durch den Inha­ber wur­de bis Ende 2030 ver­län­gert. Für Arbeit­neh­mer gilt die Steu­er­be­frei­ung aller­dings nur, wenn die Über­las­sung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erfolgt. In allen ande­ren Fäl­len ist pro Monat 1 % der auf vol­le 100 Euro abge­run­de­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung für die Pri­vat­nut­zung anzu­set­zen. Die­ser Bewer­tungs­an­satz war bis­her zu hal­bie­ren, wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer das Fahr­rad erst­mals nach dem 31. Dezem­ber 2018 und vor Ende 2022 über­las­sen hat. Auf­grund der Geset­zes­än­de­run­gen hat die Finanz­ver­wal­tung die­se Rege­lung nun nicht nur eben­falls für Über­las­sun­gen bis Ende 2030 ver­län­gert, son­dern auch noch­mals hal­biert. Nur für 2019 ist dem­nach die hal­be Preis­emp­feh­lung anzu­set­zen, ab 2020 statt­des­sen nur noch ein Vier­tel der Preis­emp­feh­lung. Neben den erwei­ter­ten Steu­er­vor­tei­len für die rei­ne Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads gibt es ab 2020 auch die Mög­lich­keit zur Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er auf die unent­gelt­li­che oder ver­bil­lig­te Über­eig­nung eines betrieb­li­chen Fahr­rads durch den Arbeit­ge­ber zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn.

  • Wei­ter­bil­dungs­leis­tun­gen: Um Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen, wer­den Wei­ter­bil­dungs­leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers für Maß­nah­men, die nach dem Sozi­al­recht durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit geför­dert wer­den kön­nen, rück­wir­kend ab 2019 expli­zit von der Steu­er befreit. Die Steu­er­be­frei­ung gilt dane­ben auch für ande­re Wei­ter­bil­dungs­leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers, die der Ver­bes­se­rung der all­ge­mei­nen Beschäf­ti­gungs­fä­hig­keit des Arbeit­neh­mers die­nen. Die Wei­ter­bil­dung darf aller­dings kei­nen über­wie­gen­den Beloh­nungs­cha­rak­ter haben.

  • Beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge: Meh­re­re Ände­run­gen die­nen dazu, ab 2020 auch beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer in das Ver­fah­ren der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le sowie den betrieb­li­chen Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich ein­zu­be­zie­hen. Weil beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer in der Regel in Deutsch­land nicht mel­de­pflich­tig sind, kann die für das Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren erfor­der­li­che Zutei­lung einer steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht durch die Gemein­de ange­sto­ßen wer­den. Des­halb muss der Arbeit­neh­mer selbst die Zutei­lung beim Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt des Arbeit­ge­bers bean­tra­gen. Um Pro­ble­me bei der Antrag­stel­lung, Ver­stän­di­gung, Post­zu­stel­lung und Wei­ter­ga­be der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer bei den oft befris­te­ten Dienst­ver­hält­nis­sen aus­län­di­scher Arbeit­neh­mer zu ver­mei­den, kann der Arbeit­neh­mer auch sei­nen Arbeit­ge­ber bevoll­mäch­ti­gen, die Zutei­lung einer Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zu bean­tra­gen. In die­sem Fall wird die Finanz­ver­wal­tung das Mit­tei­lungs­schrei­ben an den Arbeit­ge­ber sen­den. Mit der Zutei­lung der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer kann der Arbeit­neh­mer dann wie jeder voll steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer auch ganz nor­mal in den betrieb­li­chen Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich ein­be­zo­gen wer­den.

  • Arbeit­neh­mer­über­las­sung: Vom Geset­zes­text wur­den bei einer grenz­über­schrei­ten­den Arbeit­neh­mer­über­las­sung bis­her nicht aus­drück­lich die Fäl­le erfasst, in denen ein ver­bun­de­nes aus­län­di­sches Unter­neh­men (oft die Mut­ter­ge­sell­schaft) auf einen finan­zi­el­len Aus­gleich­an­spruch gegen­über dem inlän­di­schen Unter­neh­mer ver­zich­tet, obwohl unter Frem­den übli­cher­wei­se ein Aus­gleich bean­sprucht wor­den wäre. Das ermög­lich­te inter­na­tio­na­len Kon­zer­nen die Umge­hung der Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung für die nach Deutsch­land ent­sand­ten Arbeit­neh­mer. Eine Ände­rung schließt ab 2020 die­se Lücke im Gesetz, indem die Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung auch dann greift, wenn unter Frem­den ein Aus­gleich ver­ein­bart wor­den wäre.