Corona-Krise: Erleichterungen für Steuerzahler

Die Finanzämter gewähren unkompliziert Anpassungen der Steuervorauszahlungen und Stundungen und verzichten bei betroffenen Steuerzahlern auf Säumniszuschläge.

Auf die Coro­na-Kri­se hat die Finanz­ver­wal­tung mit einer Rei­he von Erleich­te­run­gen reagiert, die so oder in ähn­li­cher Form auch schon bei Natur­ka­ta­stro­phen und ande­ren Kri­sen gewährt wur­den. Bis­her geht es dabei in ers­ter Linie um Maß­nah­men, die die kurz­fris­ti­ge Liqui­di­tät der Unter­neh­men sicher­stel­len sol­len. Wei­te­re Maß­nah­men über die fol­gen­den Punk­te hin­aus, bei­spiels­wei­se bei Abga­be­fris­ten, sind bereits im Gespräch, bedür­fen aber noch der Abstim­mung zwi­schen Bund und Län­dern.

  • Vor­aus­zah­lun­gen: Mit einem Antrag auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lung ist für 2020 ohne beson­de­re Anfor­de­run­gen eine Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen auf die Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er mög­lich. Das Finanz­amt kann auch den Gewer­be­steu­er­mess­be­trag für Zwe­cke der Vor­aus­zah­lung anpas­sen. Anträ­ge auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen, die nur Zeit­räu­me nach 2020 betref­fen, sind beson­ders zu begrün­den.

  • Stun­dung: Unmit­tel­bar und erheb­lich betrof­fe­ne Steu­er­zah­ler kön­nen bis zum 31. Dezem­ber 2020 unter Dar­le­gung ihrer Ver­hält­nis­se eine Stun­dung der bis Ende 2020 fäl­lig wer­den­den Steu­ern bean­tra­gen. Die ent­stan­de­nen Schä­den müs­sen wert­mä­ßig nicht im Ein­zel­nen nach­ge­wie­sen wer­den. Bei der Nach­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen für Stun­dun­gen sol­len die Finanz­äm­ter kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen stel­len. Auch auf die Erhe­bung der Stun­dungs­zin­sen in Höhe von 6 % sol­len die Finanz­äm­ter in der Regel ver­zich­ten.

  • Säum­nis­zu­schlä­ge: Bis zum 31. Dezem­ber 2020 sol­len die Finanz­äm­ter bei Betrof­fe­nen eigent­lich fäl­li­ge Säum­nis­zu­schlä­ge erlas­sen oder auf deren Fest­set­zung ver­zich­ten.

  • Voll­stre­ckun­gen: Die Finanz­äm­ter sol­len bei unmit­tel­bar und erheb­lich Betrof­fe­nen bis zum 31. Dezem­ber 2020 bei allen rück­stän­di­gen oder bis zu die­sem Zeit­punkt fäl­lig wer­den­den Zah­lun­gen zur Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er auf Voll­stre­ckungs­maß­nah­men ver­zich­ten.

  • Gewer­be­steu­er: Stun­dungs- und Erlass­an­trä­ge für Gewer­be­steu­er sind auch in Zei­ten der Coro­na-Kri­se an die jewei­li­ge Gemein­de zu rich­ten, es sei denn, die Fest­set­zung und Erhe­bung der Gewer­be­steu­er wur­de von der Gemein­de dem Finanz­amt über­tra­gen.

  • Umsatz- & Lohn­steu­er: Die Erleich­te­run­gen gel­ten in der Regel nicht für die Zah­lung der ange­mel­de­ten Umsatz- oder Lohn­steu­ern, da es sich nicht um Ertrag­steu­ern han­delt. Erleich­te­run­gen sind hier nur im Rah­men einer indi­vi­du­el­len Abspra­che mit dem zustän­di­gen Finanz­amt denk­bar. Aller­dings gewäh­ren die Finanz­äm­ter in vie­len Bun­des­län­dern eine teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Erstat­tung der Son­der­vor­aus­zah­lung oder stim­men einer befris­te­ten Stun­dung der Umsatz­steu­er zu.

  • Sons­ti­ge Steu­ern: Bei den Steu­ern, die von der Zoll­ver­wal­tung ver­wal­tet wer­den (z.B. Ener­gie­steu­er und Luft­ver­kehrs­steu­er), ist die Gene­ral­zoll­di­rek­ti­on ange­wie­sen wor­den, den Unter­neh­men in ver­gleich­ba­rer Form ent­ge­gen­zu­kom­men. Glei­ches gilt für das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern.