Umorientierung während einer mehrteiligen Erstausbildung

Eine einheitliche Erstausbildung kann beim Kindergeldanspruch auch dann noch vorliegen, wenn das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts die Ausbildung anders als geplant fortsetzt.

Nimmt ein voll­jäh­ri­ges Kind nach dem ers­ten Abschluss in einem Aus­bil­dungs­gang eine Berufs­tä­tig­keit auf, hängt der wei­te­re Kin­der­geld­an­spruch davon ab, ob der nächs­te Aus­bil­dungs­ab­schnitt noch Teil einer Erst­aus­bil­dung mit neben­bei aus­ge­üb­ter Erwerbs­tä­tig­keit ist, oder ob es sich um eine berufs­be­glei­ten­de Wei­ter­bil­dung han­delt, die als Zweit­aus­bil­dung anzu­se­hen ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu klar­ge­stellt, dass zumin­dest in gewis­sem Rah­men zwei zeit­lich und inhalt­lich zusam­men­hän­gen­de Aus­bil­dungs­ab­schnit­te auch dann zu einer ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung zusam­men­ge­fasst wer­den kön­nen, wenn das Kind sich nach dem Ende des ers­ten Aus­bil­dungs­ab­schnitts umori­en­tiert und sei­ne Aus­bil­dung anders als ursprüng­lich geplant fort­setzt. Im Streit­fall nahm der Sohn des Klä­gers nach einer Bank­aus­bil­dung statt der geplan­ten Aus­bil­dung am Bank­kol­leg ein Betriebs­wirt­schafts­stu­di­um auf.