Bedingungen für steuerfreie Lohnzusatzleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den Anforderungen an die steuerfreie Gewährung von Lohnzusatzleistungen und die Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen geäußert.

Steu­er­be­frei­un­gen für Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers an sei­ne Beschäf­tig­ten sind im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz in den meis­ten Fäl­len dar­an geknüpft, dass sie “zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn” gewährt wer­den. Mit die­ser Ein­schrän­kung sol­len Leis­tun­gen, die auf einem Gehalts­ver­zicht oder einer Gehalts­um­wand­lung beru­hen, expli­zit von der Steu­er­be­güns­ti­gung aus­ge­schlos­sen wer­den, damit die Steu­er­be­frei­ung nicht pri­mär für Steu­er­ge­stal­tun­gen aus­ge­nutzt wird.

Nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs wer­den Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen nur dann zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt, wenn sie frei­wil­lig erfol­gen, es sich also um Leis­tun­gen han­delt, die der Arbeit­ge­ber arbeits­recht­lich nicht schul­det. Die­se Aus­le­gung hat der Bun­des­fi­nanz­hof im ver­gan­ge­nen Jahr jedoch mit meh­re­ren Urtei­len geän­dert und ver­tritt jetzt die Auf­fas­sung, dass die Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen auch — je nach arbeits­ver­trag­li­cher Aus­ge­stal­tung — bei einem Gehalts­ver­zicht oder einer Gehalts­um­wand­lung in Fra­ge kom­men kön­nen.

Ein­zi­ge Vor­aus­set­zung für sol­che Fäl­le ist nach den Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs, dass der regu­lä­re Arbeits­lohn zuguns­ten ver­wen­dungs- oder zweck­ge­bun­de­ner Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers arbeits­recht­lich wirk­sam her­ab­ge­setzt wird (Lohn­form­wech­sel). Ansons­ten liegt wei­ter­hin eine begüns­ti­gungs­schäd­li­che Anrech­nung oder Ver­rech­nung vor. Tarif­ge­bun­de­ner Arbeits­lohn kann daher nicht zuguns­ten bestimm­ter ande­rer steu­er­be­güns­tig­ter Leis­tun­gen her­ab­ge­setzt oder zuguns­ten die­ser umge­wan­delt wer­den, da der Anspruch auf den tarif­li­chen Arbeits­lohn nach Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Leis­tun­gen wie­der auf­le­ben wür­de.

In der Pra­xis ändert sich durch die neue Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs aller­dings wenig, denn das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat auf die Recht­spre­chungs­än­de­rung nun mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass reagiert. Dar­in kün­digt das Minis­te­ri­um auch eine Geset­zes­än­de­rung an, mit der die Bedin­gun­gen, die die Finanz­ver­wal­tung jetzt für die Zusätz­lich­keits­vor­aus­set­zung vor­gibt, im Gesetz ver­an­kert wer­den sol­len.

Nach die­sem Nicht­an­wen­dungs­er­lass wer­den Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers (Sach­be­zü­ge oder Zuschüs­se) für sei­ne Beschäf­tig­ten nur dann “zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn” erbracht, wenn fol­gen­de vier Bedin­gun­gen erfüllt sind:

  1. Die Leis­tung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeits­lohn ange­rech­net.

  2. Der Anspruch auf Arbeits­lohn wird nicht zuguns­ten der Leis­tung her­ab­ge­setzt.

  3. Die ver­wen­dungs- oder zweck­ge­bun­de­ne Leis­tung wird nicht anstel­le einer bereits ver­ein­bar­ten künf­ti­gen Erhö­hung des Arbeits­lohns gewährt.

  4. Bei Weg­fall der Leis­tung wird der Arbeits­lohn nicht erhöht.

Die­se Vor­ga­ben gel­ten unab­hän­gig davon, ob der Arbeits­lohn tarif­ge­bun­den ist. Es sind somit im gesam­ten Lohn- und Ein­kom­men­steu­er­recht auch wei­ter­hin nur ech­te Zusatz­leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers steu­er­be­güns­tigt. Die Vor­ga­ben sind laut dem Schrei­ben des Minis­te­ri­ums in allen offe­nen Fäl­len anzu­wen­den.