Betriebsveranstaltung nur für Führungskräfte

Wenn eine Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht, ist eine Pauschalbesteuerung der geldwerten Vorteile nicht möglich.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass die Lohn­steu­er für eine aus­schließ­lich für ange­stell­te Füh­rungs­kräf­te aus­ge­rich­te­te Jah­res­ab­schluss­fei­er nicht mit dem Pausch­steu­er­satz von 25 % erho­ben wer­den darf. Die Mög­lich­keit einer Pau­schal­be­steue­rung set­ze nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs vor­aus, dass die Teil­nah­me allen Betriebs­an­ge­hö­ri­gen offen ste­he. Zweck der Pau­schal­be­steue­rung sei es, eine ein­fa­che und sach­ge­rech­te Besteue­rung der Vor­tei­le zu ermög­li­chen, die bei der teil­neh­men­den Beleg­schaft im Gan­zen, also von Arbeit­neh­mern aller Lohn­grup­pen, anfie­len. Das Gericht hat jedoch die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen.