Steuerliche Förderung der Hilfe für Betroffene der Corona-Krise

Spendern und gemeinnützigen Organisationen gewährt das Bundesfinanzministerium diverse Erleichterungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht bei Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Corona-Krise.

Bei grö­ße­ren Natur­ka­ta­stro­phen oder huma­ni­tä­ren Kri­sen hat die Finanz­ver­wal­tung in der Ver­gan­gen­heit hilfs­be­rei­ten Bür­gern, gemein­nüt­zi­gen Ein­rich­tun­gen und Unter­neh­men regel­mä­ßig Erleich­te­run­gen gewährt und auf bestimm­te Anfor­de­run­gen bei der Abwick­lung von Spen­den und Hilfs­maß­nah­men ver­zich­tet. Auch in der Coro­na-Kri­se hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um wie­der ver­gleich­ba­re Erleich­te­run­gen für Hil­fen zuguns­ten der Betrof­fe­nen ange­ord­net.

Neben den übli­chen Erleich­te­run­gen für Spen­den­nach­wei­se, Zuwen­dun­gen aus dem Betriebs­ver­mö­gen, Arbeits­lohn­spen­den etc. ent­hält die Ver­wal­tungs­an­wei­sung dies­mal noch wei­te­re Erleich­te­run­gen. Dazu gehört der Ver­zicht auf die Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be im Fall einer unent­gelt­li­chen Bereit­stel­lung von medi­zi­ni­schem Bedarf und Per­so­nal. Außer­dem kön­nen Ehren­amts- oder Übungs­lei­ter­pau­scha­len wei­ter­hin geleis­tet wer­den, obwohl eine Aus­übung der Tätig­keit zeit­wei­se nicht mehr mög­lich ist.

Bei der Rege­lung zur Auf­sto­ckung von Kurz­ar­bei­ter­geld hat das Minis­te­ri­um inzwi­schen noch wei­te­re Klar­stel­lun­gen vor­ge­nom­men. Ins­be­son­de­re geht es dar­um, dass bei einer Auf­sto­ckung über den durch das Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz steu­er­frei gestell­ten Zuschuss von bis zu 80 % der Dif­fe­renz aus Soll- und Ist-Ent­gelt hin­aus ein Nach­weis der Markt­üb­lich­keit not­wen­dig ist. Das kann bei­spiels­wei­se ein Tarif­ver­trag sein, der eine höhe­re Auf­sto­ckung vor­sieht.