Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz sollen neben der befristeten Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie noch weitere Änderungen im Steuerrecht umgesetzt werden.

Die Umset­zung der beschlos­se­nen Redu­zie­rung des Umsatz­steu­er­sat­zes in der Gas­tro­no­mie für ein Jahr nutzt die Bun­des­re­gie­rung, um noch wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht zu rea­li­sie­ren, die die Fol­gen der Coro­na-Kri­se mil­dern sol­len. Von all­ge­mei­ner Bedeu­tung ist dabei ins­be­son­de­re die Steu­er­frei­stel­lung von Zuzah­lun­gen des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld. Der Bun­des­tag hat das Gesetz bereits beschlos­sen. Ins­ge­samt sieht das Gesetz vier Ein­zel­maß­nah­men vor, die auch den Kom­mu­nen bei der Fokus­sie­rung auf die Coro­na-Hil­fe hel­fen sol­len.

  • Gas­tro­no­mie: Bis­her gilt in der Gas­tro­no­mie für Mahl­zei­ten, die vor Ort ver­zehrt wer­den, der vol­le Umsatz­steu­er­satz von 19 %, wäh­rend für Gerich­te, die der Gast abholt oder lie­fern lässt, der ermä­ßig­te Steu­er­satz zur Anwen­dung kommt. Die­ser ermä­ßig­te Satz von 7 % soll nun ab dem 1. Juli 2020 und befris­tet auf ein Jahr in der Gas­tro­no­mie gene­rell gel­ten. Davon aus­ge­nom­men sind wie bis­her auch schon Geträn­ke, für die auch wei­ter­hin der vol­le Steu­er­satz gilt. Von der Ände­rung pro­fi­tie­ren auch Cate­rer und ande­re Unter­neh­men, die bis­her ver­zehr­fer­tig zube­rei­te­te Mahl­zei­ten zum nor­ma­len Umsatz­steu­er­satz lie­fern.

  • Kurz­ar­bei­ter­geld: Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld sind nach gel­ten­der Rechts­la­ge steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn. Im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht sind die Zuschüs­se dage­gen weit­ge­hend bei­trags­frei. Auf Grund der aktu­ell flä­chen­de­cken­den Leis­tung von Kurz­ar­bei­ter­geld soll eine Auf­sto­ckung durch den Arbeit­ge­ber daher vor­über­ge­hend steu­er­frei gestellt wer­den. Dazu wird für Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld bis zu einer Höhe von 80 % des Unter­schieds­be­tra­ges zwi­schen dem Soll- und dem Ist-Ent­gelt in Lohn­zah­lungs­zeit­räu­men, die nach dem 29. Febru­ar 2020 begin­nen und vor dem 1. Janu­ar 2021 enden, ana­log zum Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht eine Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lung geschaf­fen. Mit der Rege­lung wird die in Tarif­ver­trä­gen ver­ein­bar­te oder vom Arbeit­ge­ber frei­wil­lig gewähr­te Auf­sto­ckung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des geför­dert. Die Auf­sto­ckung unter­liegt aber trotz der Steu­er­be­frei­ung dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt und ist daher vom Arbeit­ge­ber auf der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung aus­zu­wei­sen.

  • Öffent­li­che Kör­per­schaf­ten: Das Umsatz­steu­er­ge­setz regelt seit eini­gen Jah­ren, dass juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts bei der Aus­übung von Tätig­kei­ten, die ihnen im Rah­men der öffent­li­chen Gewalt oblie­gen, umsatz­steu­er­lich nicht als Unter­neh­mer gel­ten. Damit unter­lie­gen die Leis­tun­gen die­ser Kör­per­schaf­ten nicht der Umsatz­steu­er. Für die Anpas­sung an die­se Neu­re­ge­lung hat der Gesetz­ge­ber eine Über­gangs­frist geschaf­fen, die Ende die­ses Jah­res aus­lau­fen wür­de. Damit die Kom­mu­nen ihre per­so­nel­len Res­sour­cen auf die Bewäl­ti­gung der Fol­gen der Coro­na-Kri­se statt auf die Umstel­lung der umsatz­steu­er­li­chen Hand­ha­bung kon­zen­trie­ren kön­nen, wird die­se Über­gangs­frist nun um zwei Jah­re bis Ende 2022 ver­län­gert.

  • Umwand­lun­gen: Für bestimm­te Umwand­lun­gen sind nor­ma­ler­wei­se steu­er­li­che Rück­wir­kungs­zeit­räu­me von maxi­mal acht Mona­ten vor­ge­se­hen. Da die kor­re­spon­die­ren­de Frist im Umwand­lungs­recht auf­grund der Coro­na-Kri­se vor­über­ge­hend auf zwölf Mona­te ver­län­gert wur­de, wird nun auch die Frist im Umwand­lungs­steu­er­ge­setz auf zwölf Mona­te ver­län­gert.