Kindergeld für ein vor oder in der Ausbildung erkranktes Kind
Ein ausbildungswilliges Kind, das aber krankheitsbedingt keine Ausbildung absolvieren kann, ist beim Kindergeld ebenso zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass das Kind ausbildungswillig ist, es ihm aber trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Ein ausbildungswilliges Kind, das infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich ernstlich um eine Berufsausbildung zu bemühen oder eine Ausbildung aufgrund der Erkrankung vorerst abbrechen muss, ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg beim Anspruch auf Kindergeld ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen Ausbildungsplatz findet.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen