Rückwirkung und Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung

Auch wenn sich eine Rechnungsberichtigung zum Nachteil des Leistungsempfängers auswirkt, hat die Berichtigung rückwirkende Wirkung.

Die Rück­wir­kung einer Rech­nungs­be­rich­ti­gung beim Vor­steu­er­ab­zug gilt unab­hän­gig davon, ob die Berich­ti­gung zum Vor­teil oder zum Nach­teil des Leis­tungs­emp­fän­gers ist. Auch die Stor­nie­rung einer Rech­nung samt Neu­aus­stel­lung einer Ersatz­rech­nung kann eine sol­che Rück­wir­kung aus­lö­sen, hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den. Vor­aus­set­zung für die Rück­wir­kung einer Rech­nungs­be­rich­ti­gung ist jedoch, dass die zu berich­ti­gen­de Rech­nung fal­sche oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben ent­hält, die einer Rech­nungs­be­rich­ti­gung zugäng­lich sind.