Behandlung der Investitionszulage bei Überentnahmen

Bei der Prüfung, ob nicht abziehbare Schuldzinsen vorliegen, ist nicht der steuerliche, sondern der bilanzielle Gewinn entscheidend.

Bei der Berech­nung nicht abzieh­ba­rer Schuld­zin­sen auf­grund von Über­ent­nah­men ist der bilan­zi­el­le Gewinn nicht um eine steu­er­freie Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge zu kür­zen, weil die­se posi­tiv auf die Kapi­tal­ent­wick­lung des Unter­neh­mens wirkt. Mit die­sem Urteil wider­spricht der Bun­des­fi­nanz­hof den Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung und stellt fest, dass es einen Unter­schied zwi­schen all­ge­mei­nem und steu­er­li­chem Gewinn gibt. Daher sind nicht abzieh­ba­re Betriebs­aus­ga­ben dem Gewinn bei der Berech­nung der nicht abzieh­ba­ren Schuld­zin­sen nicht hin­zu­zu­rech­nen.