Senkung der Umsatzsteuer ab 1. Juli 2020

Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gelten niedrigere Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % statt 19 % und 7 %.

Mit dem Zwei­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz wer­den die Steu­er­sät­ze bei der Umsatz­steu­er ab dem 1. Juli 2020 vor­über­ge­hend her­ab­ge­setzt: Der all­ge­mei­ne Umsatz­steu­er­satz sinkt von 19 % auf 16 % und der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz von 7 % auf 5 %. Die Rück­kehr zu den bis­he­ri­gen Steu­er­sät­zen ist für den 1. Janu­ar 2021 vor­ge­se­hen, und dabei wird es mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit auch blei­ben.

Kon­junk­tu­rell wirkt das Aus­lau­fen der redu­zier­ten Steu­er­sät­ze zum Jah­res­en­de aber wie eine Steu­er­erhö­hung. Außer­dem ist das kom­men­de Jahr ein gro­ßes Wahl­jahr, ein­schließ­lich der Bun­des­tags­wahl. Wenn es der Wirt­schaft zum Jah­res­en­de nicht sub­stan­zi­ell bes­ser geht, ist daher nicht ganz aus­zu­schlie­ßen, dass sich die Gro­ße Koali­ti­on kurz­fris­tig noch zu einer Ver­län­ge­rung der Steu­er­satz­re­du­zie­rung bis Mit­te oder gar Ende 2021 ent­schließt.

Die neu­en Umsatz­steu­er­sät­ze von 16 % und 5 % sind auf die Lie­fe­run­gen, sons­ti­gen Leis­tun­gen und inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwer­be anzu­wen­den, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Janu­ar 2021 bewirkt wer­den. Bei der Ein­fuhr­um­satz­steu­er sind die redu­zier­ten Steu­er­sät­ze auf Ein­fuh­ren anzu­wen­den, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Janu­ar 2021 vor­ge­nom­men wer­den. Maß­ge­bend für die Umsatz­steu­er­sät­ze ist stets der Zeit­punkt, in dem der jewei­li­ge Umsatz aus­ge­führt wird. Auf den Zeit­punkt der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung kommt es eben­so wenig an wie auf den Zeit­punkt der Zah­lung oder der Rech­nungs­er­tei­lung.

Nur indi­rekt von der Umsatz­steu­er­sen­kung betrof­fen sind Ver­brau­cher, Klein­un­ter­neh­mer und Unter­neh­mer, die nur umsatz­steu­er­freie Leis­tun­gen erbrin­gen. Für die­se ist mit der Ände­rung kein tech­ni­scher oder büro­kra­ti­scher Auf­wand ver­bun­den, sie kön­nen aber von nied­ri­ge­ren Prei­sen pro­fi­tie­ren, soweit die Erspar­nis durch die nied­ri­ge­re Umsatz­steu­er vom Lie­fe­rant oder Leis­tungs­er­brin­ger wei­ter­ge­ge­ben wird. Falls Sie als Arzt, Klein­un­ter­neh­mer oder ander­wei­tig nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ter Unter­neh­mer in die­se Kate­go­rie fal­len, lie­fern Sie uns bit­te recht­zei­tig alle not­wen­di­gen Daten und Unter­la­gen, damit wir den Jah­res­ab­schluss und die Steu­er­erklä­run­gen noch vor dem Jah­res­en­de erstel­len und zum nied­ri­ge­ren Umsatz­steu­er­satz in Rech­nung stel­len kön­nen.

Direkt betrof­fen ist dage­gen die über­wäl­ti­gen­de Zahl der Unter­neh­mer, die umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erbrin­gen und im Gegen­zug vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt sind. Damit Sie bei der Umset­zung der Steu­er­satz­än­de­run­gen alles rich­tig machen, haben wir hier vie­le Aspek­te und die steu­er­li­che Hand­ha­bung bestimm­ter Sach­ver­hal­te im Licht der Steu­er­satz­än­de­rung für Sie zusam­men­ge­stellt. Alle Fra­gen kann aber auch die­se aus­führ­li­che Über­sicht nicht beant­wor­ten. Falls Sie sich im Ein­zel­fall daher trotz­dem nicht sicher sind, ste­hen wir natür­lich für Sie bereit.

Immer­hin hat die Finanz­ver­wal­tung eine Über­gangs­re­ge­lung beschlos­sen, die im Juli für vie­le direkt betrof­fe­ne Unter­neh­men eine gewis­se Erleich­te­rung ist: Ist in der Rech­nung für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 erbrach­te Leis­tung noch der vor dem 1. Juli 2020 gel­ten­den Steu­er­satz aus­ge­wie­sen, muss die Rech­nung nicht zwin­gend berich­tig wer­den, solan­ge der aus­ge­wie­se­ne Steu­er­be­trag ans Finanz­amt abge­führt wird. Der Leis­tungs­emp­fän­ger kann dann trotz­dem den vol­len Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen.