Umsatzsteuersenkung: Falscher Steuerausweis in einer Rechnung

Ist in einer Rechnung nicht der richtige Steuersatz ausgewiesen, hat das für den Rechnungsaussteller oder den Rechnungsempfänger einen teilweisen Steuernachteil zur Folge.

Wer­den in der Rech­nung die fal­schen Steu­er­sät­ze aus­ge­wie­sen, pro­fi­tiert nur das Finanz­amt. Der Leis­tungs­er­brin­ger schul­det dem Finanz­amt näm­lich bei einem zu nied­rig aus­ge­wie­se­nen Steu­er­satz trotz­dem den vol­len Steu­er­be­trag, der mit dem kor­rek­ten Steu­er­satz fäl­lig gewor­den wäre. Bei einem zu hohen Steu­er­satz in der Rech­nung ist dage­gen der tat­säch­lich aus­ge­wie­se­ne Steu­er­be­trag abzu­füh­ren statt des nied­ri­ge­ren kor­rek­ten Steu­er­be­trags.

Der Rech­nungs­emp­fän­ger wie­der­um kann nur den offen aus­ge­wie­se­nen Steu­er­be­trag als Vor­steu­er gel­tend machen, bei einem zu nied­ri­gen Steu­er­aus­weis also nicht den vol­len Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen. Ist dage­gen ein zu hoher Steu­er­satz aus­ge­wie­sen, dann ist der Vor­steu­er­ab­zug auf die Höhe des kor­rek­ten Steu­er­be­trags beschränkt, auch wenn in der Rech­nung ein höhe­rer Steu­er­be­trag steht. Es ist daher wich­tig, nicht nur in Aus­gangs­rech­nun­gen den rich­ti­gen Steu­er­satz aus­zu­wei­sen, son­dern auch Ein­gangs­rech­nun­gen dar­auf zu prü­fen, ob die Anga­ben zur Umsatz­steu­er stim­men.

Für den Juli gewährt der Fis­kus aller­dings eine Gna­den­frist: Ist in der Rech­nung für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 erbrach­te Leis­tung noch der vor dem 1. Juli 2020 gel­ten­den Steu­er­satz aus­ge­wie­sen, muss die Rech­nung für den vol­len Vor­steu­er­ab­zug nicht zwin­gend berich­tigt wer­den, wenn der Lie­fe­rant die höhe­re Steu­er abge­führt hat. Der Leis­tungs­emp­fän­ger kann also aus sol­chen Rech­nun­gen auch den über­höh­ten Steu­er­be­trag in vol­ler Höhe als Vor­steu­er gel­tend machen. Die­se Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung ist zwar offi­zi­ell auf Leis­tun­gen an ande­re Unter­neh­mer und die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers beschränkt, gilt im End­ef­fekt aber uni­ver­sell, da beim Ver­kauf an Ver­brau­cher und nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­te Unter­neh­mer eben­falls der vol­le, über­höht aus­ge­wie­se­ne Steu­er­be­trag ans Finanz­amt abzu­füh­ren wäre.