Umsatzsteuersenkung: Verzicht auf Einzelpreisauszeichnung

Statt alle Waren und Dienstleistungen einzeln neu zu bepreisen können Händler und Dienstleister die Umsatzsteuersenkung an Verbraucher auch durch einen Rabatt an der Kasse weitergeben.

Händ­ler und Dienst­leis­ter sind durch die Preis­an­ga­be­ver­ord­nung dazu ver­pflich­tet, bei Ange­bo­ten gegen­über Ver­brau­chern den Gesamt­preis inklu­si­ve Mehr­wert­steu­er und sons­ti­ger Preis­be­stand­tei­le anzu­ge­ben. Aller­dings gewährt die Ver­ord­nung die Mög­lich­keit, die Ände­rung der ein­zel­nen Preis­aus­zeich­nun­gen zu ver­mei­den, wenn der Anbie­ter bei Preis­nach­läs­sen fol­gen­de drei Vor­aus­set­zun­gen beach­tet:

  1. Die Sen­kung ist zeit­lich begrenzt. Auch wenn die Rege­lung eigent­lich pri­mär für auf weni­ge Tage befris­te­te Aktio­nen kon­zi­piert wur­de, ist eine fort­lau­fen­de Akti­on über sechs Mona­te mit den recht­li­chen Vor­ga­ben sowie der Inten­ti­on der Preis­an­ga­be­ver­ord­nung eben­falls ver­ein­bar.

  2. Sie wird durch Wer­bung bekannt gemacht. Zur Wer­bung für den Preis­nach­lass gehört auch ein Aus­hang in der Filia­le, ein Ban­ner auf der Web­site oder ein Hin­weis in Pro­spek­ten.

  3. Der Nach­lass gilt gene­rell. Die­se Vor­aus­set­zung erfüllt ein Preis­nach­lass, wenn er über ver­schie­de­ne Sor­ti­men­te oder Pro­dukt­grup­pen hin­weg gilt.

Einer der Regel­fäl­le für die Ver­wen­dung der Aus­nah­me­re­ge­lung ist der Abver­kauf im Som­mer- oder Win­ter­schluss­ver­kauf. Die Rege­lung kön­nen Händ­ler und Dienst­leis­ter jedoch auch bei der Sen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze zum 1. Juli 2020 für das gesam­te Sor­ti­ment oder bei ent­spre­chend trans­pa­ren­ter Infor­ma­ti­on für Tei­le des Sor­ti­ments anwen­den, um eine Ände­rung aller indi­vi­du­el­len Preis­aus­zeich­nun­gen zu ver­mei­den. Es bleibt aber der Ent­schei­dung jedes ein­zel­nen Unter­neh­mens über­las­sen, sich für oder gegen die Nut­zung der Aus­nah­me­mög­lich­keit zu ent­schei­den, um die Umsatz­steu­er­sen­kung an die Ver­brau­cher wei­ter­zu­ge­ben.

Mit einer durch Wer­bung bekannt­ge­ge­be­nen Preis­sen­kung, der Umstel­lung der Steu­er­sät­ze im Waren­wirt­schafts­sys­tem und dem Aus­weis der gel­ten­den Umsatz­steu­er­sät­ze auf den Bons wird der kor­rek­te Steu­er­ab­zug für die Ver­brau­cher trans­pa­rent. Die Ver­brau­cher­inter­es­sen wer­den auch des­halb nicht ver­letzt, da sie an der Kas­se weni­ger bezah­len als an den Rega­len aus­ge­wie­sen ist.

Die Aus­nah­me­mög­lich­keit fin­det jedoch auf­grund ande­rer Rechts­grund­la­gen kei­ne Anwen­dung auf preis­ge­bun­de­ne Arti­kel wie Bücher, Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten sowie rezept­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel. Bei die­sen Arti­keln sind Preis­re­duk­tio­nen durch den Ein­zel­han­del ent­we­der nicht mög­lich oder abwei­chend gere­gelt.