Umsatzsteuersenkung: Skonti und Zuschläge
Die Berichtigung der Umsatzsteuer im Fall von späteren Skonti und Rabatten oder Zuschlägen und Nachzahlungen muss mit dem richtigen Steuersatz erfolgen.
Tritt nach dem 30. Juni 2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1. Juli 2020 ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz oder innergemeinschaftlichen Erwerb ein (Skonto, Rabatt, Nachberechnung etc.), muss der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, die dafür geschuldete Umsatzsteuer berichtigen. Bei einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss der Leistungsempfänger die Berichtigung vornehmen. Dabei ist der bis zum 30. Juni 2020 geltende Umsatzsteuersatz anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
Führt der Unternehmer Umsätze zu verschiedenen Steuersätzen aus, muss die Berichtigung mit dem Steuersatz erfolgen, der auf den jeweils zugrundeliegenden Umsatz anzuwenden war. Zur Vereinfachung können nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen für vor dem 1. Juli 2020 ausgeführte Umsätze nach dem Verhältnis zwischen einerseits den Umsätzen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, und andererseits den steuerfreien und nichtsteuerbaren Umsätzen des Voranmeldungszeitraums erfolgen, in dem die Änderungen tatsächlich eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle