Umsatzsteuersenkung: Erstattung von Pfandbeträgen

Für die Berichtigung der Umsatzsteuer bei der Erstattung von Pfandbeträgen lässt die Finanzverwaltung eine vereinfachte Zuordnung zu den jeweiligen Steuersätzen zu.

Die Erstat­tung von Pfand bei der Leer­gut­rück­ga­be ist eine Ent­gelt­min­de­rung, die eine Umsatz­steu­er­be­rich­ti­gung beim ursprüng­li­chen Umsatz zur Fol­ge hat. Weil man dem Leer­gut in der Regel nicht ansieht, wann und damit zu wel­chem Steu­er­satz das Pro­dukt gekauft wur­de, lässt der Fis­kus für die Steu­er­be­rich­ti­gung zur Ver­mei­dung von Abgren­zungs­pro­ble­men ein ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren zu: Pfand­be­trä­ge, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 erstat­tet wer­den, kön­nen mit den bis Juni 2020 gel­ten­den Steu­er­sät­zen berich­tigt wer­den. Ab dem 1. Okto­ber 2020 ist bei der Erstat­tung von Pfand­be­trä­gen dann die Umsatz­steu­er nach den ab Juli 2020 gel­ten­den Steu­er­sät­zen zu berich­ti­gen.

Nach der Rück­kehr zu den höhe­ren Steu­er­sät­zen im Janu­ar 2021 gilt die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung ana­log: Leer­gut­rück­ga­ben von Janu­ar bis März 2021 sind mit den nied­ri­ge­ren Umsatz­steu­er­sät­zen zu berich­ti­gen, die bis zum 31. Dezem­ber 2020 gel­ten.

Der Drei­mo­nats­zeit­raum in der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung unter­stellt, dass das Leer­gut vier­mal jähr­lich umge­schla­gen wird. Bei ande­ren Umschlags­zeit­räu­men ist der Drei­mo­nats­zeit­raum ent­spre­chend zu kür­zen oder zu ver­län­gern und ggf. mit dem Finanz­amt abzu­stim­men.