Härtefallregelungen zur Umrüstung von Kassen

Fast alle Bundesländer gewähren eigenmächtig eine weitere Fristverlängerung von sechs Monaten für die Umrüstung elektronischer Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung.

Mit gro­ßer Mehr­heit hat­ten sich die Bun­des­län­der ange­sichts der Coro­na-Kri­se für eine Ver­län­ge­rung der bestehen­den Nicht­auf­griffs­re­ge­lung zur Umrüst­pflicht für elek­tro­ni­sche Kas­sen aus­ge­spro­chen. Neben den in der ver­gan­ge­nen Aus­ga­be erwähn­ten Vor­stö­ßen woll­ten noch neun wei­te­re Län­der eine Ver­län­ge­rung der Frist um sechs Mona­te gewäh­ren.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich aber gegen die Län­der­mehr­heit gestellt: Da mitt­ler­wei­le vier Her­stel­ler zer­ti­fi­zier­te Sicher­heits­ein­rich­tun­gen anbie­ten wür­den und kei­ne Lie­fer­schwie­rig­kei­ten mehr hät­ten, sähe man trotz Coro­na-Kri­se kei­nen Grund für eine Ver­län­ge­rung, ließ das Minis­te­ri­um die Wirt­schafts­ver­bän­de wis­sen.

Auf­grund die­ser Wei­ge­rung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums ist nun ein regel­rech­ter Klein­krieg unter den Finanz­mi­nis­te­ri­en von Bund und Län­dern ent­brannt. Inzwi­schen haben näm­lich 15 der 16 Bun­des­län­der eige­ne Här­te­fall­re­ge­lun­gen erlas­sen, die sich zwar von Land zu Land etwas unter­schei­den, aber im Wesent­li­chen unter den­sel­ben Grund­sät­zen eine wei­te­re Ver­län­ge­rung um sechs Mona­te gewäh­ren. Ledig­lich Bre­men will sich dem Druck des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums beu­gen und kei­ne wei­te­re Ver­län­ge­rung ohne indi­vi­du­el­len Antrag gewäh­ren.

In fast allen Bun­des­län­dern wer­den die Finanz­äm­ter nun längs­tens bis zum 31. März 2021 nicht bean­stan­den, wenn ein elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­sys­tem nicht über eine tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE) ver­fügt. Die­se Här­te­fall­re­ge­lung gilt, wenn eine der bei­den fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist:

  • Der Unter­neh­mer muss bis spä­tes­tens 30. Sep­tem­ber 2020 eine TSE ver­bind­lich bestellt oder einen Kas­sen­fach­händ­ler, Her­stel­ler oder ande­ren Dienst­leis­ter im Kas­sen­be­reich ver­bind­lich mit dem funk­ti­ons­fer­ti­gen Ein­bau der TSE in das elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­tem beauf­tragt haben.

  • Ist der Ein­bau einer cloud­ba­sier­ten TSE beab­sich­tigt, eine sol­che aber noch nicht ver­füg­bar, ist die Nicht­ver­füg­bar­keit durch geeig­ne­te Doku­men­te nach­zu­wei­sen. Auch in die­sen Fäl­len muss der funk­ti­ons­fer­ti­ge Ein­bau einer TSE bis zum 31. März 2021 sicher­ge­stellt wer­den.

Die Bil­lig­keits­re­ge­lung gilt bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen als gewährt. Ein geson­der­ter Antrag beim Finanz­amt ist nicht erfor­der­lich. Nach­wei­se für das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen sind aber im Rah­men der all­ge­mei­nen Auf­be­wah­rungs­fris­ten auf­zu­be­wah­ren und auf Ver­lan­gen der Finanz­ver­wal­tung vor­zu­le­gen. Unter­neh­men, die die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht erfül­len kön­nen oder in Bre­men ansäs­sig sind und die Umrüs­tung nicht bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 rea­li­sie­ren kön­nen, müs­sen im Ein­zel­fall ent­spre­chen­de Ver­län­ge­rungs­an­trä­ge beim Finanz­amt stel­len.