Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers
Zwar genügt auch eine reine Briefkastenanschrift als Absenderadresse einer Rechnung, allerdings hat der Kunde die Feststellungslast, dass der Lieferant zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist.
Der Bundesfinanzhof hatte 2018 entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift ausgeübt wird. Es genügt jede Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der Betrieb unter dieser Anschrift erreichbar ist. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Präzisierung dieser Rechtsprechung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Demnach ist für die Prüfung der Anschrift der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug geltend macht. Außerdem ist für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle