Verdeckte Preisnachlässe beim Gebrauchtwagenhandel

Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen oder -teilen können bei der Berechnung der Umsatzsteuer keine verdeckten Preisnachlässe mehr abgezogen werden.

Nimmt ein Kfz-Händ­ler beim Ver­kauf eines Fahr­zeugs einen Gebraucht­wa­gen in Zah­lung und leis­tet der Käu­fer in Höhe des Dif­fe­renz­be­trags eine Zuzah­lung, ist der Wert des Gebraucht­wa­gens Teil des umsatz­steu­er­li­chen Ent­gelts für das ver­kauf­te Fahr­zeug. Dabei galt bis­her die Anrech­nung eines Prei­ses über dem Markt­wert für den Gebraucht­wa­gen als ver­deck­ter Preis­nach­lass, der das Ent­gelt und damit auch die abzu­füh­ren­de Umsatz­steu­er min­dert.

Die­ser Hand­ha­bung hat jedoch der Bun­des­fi­nanz­hof wider­spro­chen, wes­halb das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Rege­lung nun geän­dert hat. Nun ist für den Ent­gelt­an­teil des Gebraucht­wa­gens des­sen sub­jek­ti­ver Wert anzu­set­zen, also der Wert, mit dem der Wagen auf den ver­ein­bar­ten Kauf­preis ange­rech­net wird. Bei der Umsatz­steu­er­be­rech­nung wird also kein ver­deck­ter Preis­nach­lass mehr abge­zo­gen. Die­sel­ben Ände­run­gen gel­ten bei der Lie­fe­rung von Aus­tausch­tei­len und Inzah­lung­nah­me von Alt­tei­len.

Die­se Ände­run­gen sind zwar grund­sätz­lich in allen offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. Aller­dings gewährt das Minis­te­ri­um eine groß­zü­gi­ge Über­gangs­frist bis zum 1. Janu­ar 2022, in der Tau­sch­um­sät­ze mit Gebraucht­wa­gen und -tei­len wie bis­her behan­delt wer­den dür­fen.