Tantiemenzufluss bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Bei einer verspäteten Feststellung des Jahresabschlusses darf das Finanzamt nicht einen fiktiven Zufluss von Tantiemen bereits zu dem Zeitpunkt unterstellen, zu dem der Jahresabschluss aufzustellen gewesen wäre.

Tan­tie­men gehö­ren zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Ihre Besteue­rung setzt aller­dings vor­aus, dass sie dem ange­stell­ten Geschäfts­füh­rer auch zuge­flos­sen sind. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun fest­ge­stellt, dass eine ver­spä­te­te Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses auch bei einem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht auto­ma­tisch zu einer Vor­ver­le­gung des Zuflus­ses der Tan­tie­me auf den Zeit­punkt führt, zu dem die Fäl­lig­keit bei frist­ge­rech­ter Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses ein­ge­tre­ten wäre. Erst die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung macht den Abschluss ver­bind­lich. Außer­dem kommt es auf die indi­vi­du­el­len Rege­lun­gen zur Tan­tie­me in der Sat­zung und im Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers an.