Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar.

Die Auf­wen­dun­gen eines Ehe­paars für die künst­li­che Befruch­tung wur­den vom Finanz­ge­richt Mün­chen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt. Die Kran­ken­kas­se des Ehe­paars hat­te die Kos­ten nicht erstat­tet, was die Rich­ter aller­dings als uner­heb­lich ansa­hen. Für die steu­er­li­che Beur­tei­lung ist es außer­dem uner­heb­lich, ob die künst­li­che Befruch­tung durch die Zeu­gungs­un­fä­hig­keit des Man­nes oder die Emp­fäng­nis­un­fä­hig­keit der Ehe­frau begrün­det ist.