Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar.
Die Aufwendungen eines Ehepaars für die künstliche Befruchtung wurden vom Finanzgericht München als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Krankenkasse des Ehepaars hatte die Kosten nicht erstattet, was die Richter allerdings als unerheblich ansahen. Für die steuerliche Beurteilung ist es außerdem unerheblich, ob die künstliche Befruchtung durch die Zeugungsunfähigkeit des Mannes oder die Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau begründet ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften