Novellierung der Wertermittlung für Immobilien in Vorbereitung

Um die Regelungen für die Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken besser handhabbar zu machen, sollen nun alle Vorgaben in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um hat eine Novel­lie­rung der auch für steu­er­li­che Fra­gen rele­van­ten Vor­schrif­ten zur Wert­ermitt­lung von Immo­bi­li­en ange­sto­ßen. Bis­her sind die Vor­ga­ben zur Ermitt­lung des Ver­kehrs­werts einer Immo­bi­lie sowie zur Ermitt­lung der Boden­richt­wer­te näm­lich auf sechs ver­schie­de­ne Regel­wer­ke ver­teilt. Ins­be­son­de­re um stär­ker als bis­her sicher­zu­stel­len, dass die Ermitt­lung der Ver­kehrs­wer­te und die Ermitt­lung der für die Wert­ermitt­lung erfor­der­li­chen Daten bun­des­weit nach ein­heit­li­chen Grund­sät­zen erfolgt und um die ent­spre­chen­den Vor­ga­ben über­sicht­li­cher und anwen­der­freund­li­cher zu gestal­ten, soll das Wert­ermitt­lungs­recht aus einem Guss neu gere­gelt wer­den. Inhalt­li­che Ände­run­gen gegen­über den bis­he­ri­gen Vor­ga­ben sind dabei nur in sehr beschränk­tem Umfang vor­ge­se­hen.

Die wesent­li­chen Grund­sät­ze sämt­li­cher bis­he­ri­ger Richt­li­ni­en sol­len in eine voll­stän­dig über­ar­bei­te­te Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung in anwen­der­freund­li­cher Form inte­griert und ver­bind­lich wer­den. Für wei­ter­ge­hen­de Hin­wei­se, die kei­nen Rege­lungs­cha­rak­ter haben, aber zum Ver­ständ­nis bei­tra­gen, sol­len Mus­ter-Anwen­dungs­hin­wei­se beschlos­sen wer­den. Den Abschluss des Ver­fah­rens strebt das Minis­te­ri­um für die ers­te Jah­res­hälf­te 2021 an. Das ursprüng­lich geplan­te Inkraft­tre­ten bereits am 1. Janu­ar 2021 ist daher nicht mehr rea­li­sier­bar.