Änderung des Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer

Die im Sommer beschlossene Verschiebung des Fälligkeitstermins für die Einfuhrumsatzsteuer soll erstmals für den Zeitraum Dezember 2020 gelten.

Mit dem Coro­na-Kon­junk­tur­pa­ket wur­de im Som­mer die Fäl­lig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steu­er auf den 26. Tag des zwei­ten auf die Ein­fuhr fol­gen­den Monats ver­scho­ben. Die­se Ver­schie­bung des Fäl­lig­keits­ter­mins um rund sechs Wochen führt nicht nur zu einem Liqui­di­täts­ef­fekt für alle ein­füh­ren­den Unter­neh­men. Auch die gro­ße Zahl von Unter­neh­men, die eine Dau­er­frist­ver­län­ge­rung für die Abga­be der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung nut­zen, kön­nen damit eine unmit­tel­ba­re Ver­rech­nung von Ein­fuhr­um­satz­steu­er und Vor­steu­er­gut­ha­ben vor­neh­men. Dadurch wird eine Anglei­chung der Wett­be­werbs­be­din­gun­gen an ande­re EU-Staa­ten erreicht, in denen schon län­ger eine unmit­tel­ba­re Ver­rech­nung mög­lich ist.

Ab wann genau die neue Fäl­lig­keits­re­ge­lung gilt, wur­de jedoch zunächst noch nicht gere­gelt, weil die Finanz­ver­wal­tung erst die not­wen­di­gen IT-Vor­aus­set­zun­gen schaf­fen muss­te. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun bekannt gege­ben, dass dies dem­nächst der Fall ist und die Rege­lung damit für den am 1. Dezem­ber 2020 begin­nen­den Zeit­raum umzu­set­zen ist. Kon­kret ver­schiebt sich somit der Fäl­lig­keits­ter­min für Ein­fuh­ren im Dezem­ber vom 16. Janu­ar 2021 auf den 26. Febru­ar 2021. Die Fäl­lig­keits­ter­mi­ne für anschlie­ßen­de Zeit­räu­me ver­schie­ben sich ent­spre­chend.