Kosten für Umrüstung von Kassen mit TSE-Modul

Statt einer Abschreibung lässt das Bundesfinanzministerium die Kosten für die Nachrüstung von Kassen auch zum Sofortabzug zu.

Durch das “Gesetz zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen” wur­de die Pflicht zur Aus­rüs­tung elek­tro­ni­scher Kas­sen mit einer zer­ti­fi­zier­ten tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE) ein­ge­führt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun fest­ge­legt, wie die Kos­ten für die Imple­men­tie­rung der TSE und der digi­ta­len Schnitt­stel­le steu­er­lich zu behan­deln sind.

Die aus einem Sicher­heits­mo­dul, einem Spei­cher­me­di­um und einer ein­heit­li­chen digi­ta­len Schnitt­stel­le bestehen­den TSE wer­den in ver­schie­de­nen Aus­füh­run­gen ange­bo­ten. Dazu gehö­ren z. B. USB-Sticks oder microSD-Kar­ten. Dar­über hin­aus wer­den auch Aus­füh­run­gen ange­bo­ten, bei denen die TSE in ein ande­res Gerät, z. B. Dru­cker oder elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­sys­tem, ver­baut wird. Schließ­lich gibt es noch Hard­ware zur Ein­bin­dung meh­re­rer TSE über ein loka­les Netz­werk und Cloud-TSE. Das Sicher­heits­mo­dul legt dabei den Cha­rak­ter der gesam­ten TSE fest.

Eine TSE ist sowohl in Ver­bin­dung mit einem Kon­nek­tor als auch als USB-Stick, microSD-Kar­te oder ver­gleich­ba­ren phy­si­schen Bau­for­men ein selb­stän­di­ges Wirt­schafts­gut, das aber nicht selb­stän­dig nutz­bar ist. Die Auf­wen­dun­gen für die Anschaf­fung der TSE sind daher zu akti­vie­ren und über die gewöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von drei Jah­ren abzu­schrei­ben. Ein Sofort­ab­zug als gering­wer­ti­ges Wirt­schafts­gut oder die Auf­nah­me in einen Sam­mel­pos­ten schei­den man­gels selb­stän­di­ger Nutz­bar­keit aus.

Nur wenn die TSE direkt als Hard­ware fest in die Kas­se ein­ge­baut wird, geht ihre Eigen­stän­dig­keit als Wirt­schafts­gut ver­lo­ren. Die Auf­wen­dun­gen sind in die­sem Fall als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten des jewei­li­gen Wirt­schafts­guts zu akti­vie­ren, in das die TSE ein­ge­baut wur­de, und über des­sen Rest­nut­zungs­dau­er abzu­schrei­ben. Zu den Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten des Wirt­schafts­guts TSE gehö­ren auch die Auf­wen­dun­gen für die Imple­men­tie­rung der ein­heit­li­chen digi­ta­len Schnitt­stel­le. Lau­fen­de Ent­gel­te für Cloud-Lösun­gen sind dage­gen sofort als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar.

Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den lässt die Finanz­ver­wal­tung aber zu, dass die Kos­ten für die nach­träg­li­che Aus­rüs­tung bestehen­der Kas­sen mit einer TSE und die Kos­ten für die erst­ma­li­ge Imple­men­tie­rung der ein­heit­li­chen digi­ta­len Schnitt­stel­le eines bestehen­den elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems in vol­ler Höhe sofort als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Die betrof­fe­nen Unter­neh­mer kön­nen somit also wäh­len, ob sie die TSE akti­vie­ren und abschrei­ben oder sofort als Betriebs­aus­ga­be abzie­hen wol­len.