Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber ist kein Lohn

Zahlt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verursachte Verwarnungsgelder, die aber gegen den Arbeitgeber als Fahrzeughalter festgesetzt wurden, liegt kein Arbeitslohn vor.

Zahlt der Arbeit­ge­ber als Hal­ter eines betrieb­li­chen Fahr­zeugs ein Ver­war­nungs­geld, weil ihm auf­grund des Park­ver­sto­ßes eines Arbeit­neh­mers eine Ver­war­nung erteilt wor­den ist, dann erfolgt die­se Zah­lung auf eine eige­ne Schuld. Die Zah­lung führt daher nicht zu Arbeits­lohn bei dem Arbeit­neh­mer, der die Ord­nungs­wid­rig­keit began­gen hat. Mit die­sem Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof klar­ge­stellt, dass es dar­auf ankommt, ob die Ver­war­nung gegen­über dem Arbeit­neh­mer oder dem Arbeit­ge­ber wirk­sam wird.

Über­nimmt der Arbeit­ge­ber Ver­war­nungs­gel­der für Ver­war­nun­gen, die gegen­über dem Arbeit­neh­mer wirk­sam gewor­den sind, führt die­se Über­nah­me auch dann zu Arbeits­lohn, wenn die Zah­lung im über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers erfolgt. Steu­ern fal­len aber in bei­den Fäl­len an, denn wäh­rend steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn immer­hin beim Arbeit­ge­ber zu Betriebs­aus­ga­ben führt, sind gegen­über dem Arbeit­ge­ber selbst fest­ge­setz­te Ver­war­nungs­gel­der vom Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug aus­ge­schlos­sen.