Wirtschaftshilfe für November und Dezember
Die “Novemberhilfe” ist eine zusätzliche Unterstützung für Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.
Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die Bundesländer im Oktober Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen. Für bestimmte Branchen umfasst das auch temporäre Schließungen. Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für November und Dezember werden nun die Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, sowie diejenigen, die indirekt, aber vergleichbar durch die Anordnungen betroffen sind.
Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll möglichst unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Vergleichsumsatz im Vorjahr angenähert. Folgende Regeln gelten für diese Wirtschaftshilfe:
-
Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind sowohl direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen als auch indirekt betroffene Unternehmen. Als direkt betroffen zählen alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage von Schließungsverordnungen der Länder nach dem Beschluss von Bund und Ländern am 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Neben Hotels zählen auch andere Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen oder in deren Auftrag tätig werden. Verbundene Unternehmen — also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten — sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
-
Förderhöhe: Im Rahmen der November-/Dezemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 pro Woche der Schließungen gewährt. Das gilt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, sofern der beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen noch der Genehmigung durch die EU-Kommission, woran die Bundesregierung arbeitet. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
-
Abschlagszahlungen: Ein schneller Start der Auszahlung ist für viele Soloselbständige und Betriebe überlebenswichtig. Daher gibt es Abschlagszahlungen für die November-/Dezemberhilfe. Die Antragstellung ist seit der letzten Novemberwoche möglich. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro, andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Wirtschaftshilfe wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
-
Leistungsanrechnung: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum gezahlt werden, werden auf die Wirtschaftshilfe angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
-
Umsatzanrechnung: Wenn im Förderzeitraum trotz der Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Sie erhalten die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum nur für die Umsätze, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs — für die der reduzierte Steuersatz gilt — herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
-
Antragstellung: Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss wie bei der Überbrückungshilfe auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie können den Antrag auch selbst online (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) stellen. Voraussetzung für die Anmeldung ist ein ELSTER-Zertifikat. Der Direktantrag auf November-/Dezemberhilfe kann nur einmal gestellt werden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer