Details zur Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe des Bundes wird bis Ende Juni 2021 verlängert und dabei aufgestockt und im Umfang erweitert.

Ende Dezem­ber 2020 läuft die zwei­te Pha­se der Über­brü­ckungs­hil­fe aus. Weil die Unter­neh­men aber wei­ter unter den Fol­gen der Coro­na-Kri­se lei­den, hat die Bun­des­re­gie­rung die Über­brü­ckungs­hil­fe erneut ver­län­gert — dies­mal gleich um ein hal­bes Jahr, also bis ein­schließ­lich Juni 2021. Gleich­zei­tig wird die Über­brü­ckungs­hil­fe in der drit­ten Pha­se erneut in vie­len Details an die Bedürf­nis­se der betrof­fe­nen Betrie­be ange­passt und auf­ge­stockt. Hier sind die Ände­run­gen bei der Über­brü­ckungs­hil­fe III, die das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um Ende Novem­ber bekannt gege­ben hat.

  • Novem­ber & Dezem­ber: Anspruch auf die Über­brü­ckungs­hil­fe für die Mona­te Novem­ber und Dezem­ber 2020 erhal­ten auch Unter­neh­men, die im Ver­gleich zum jewei­li­gen Vor­jah­res­mo­nat einen Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 40 % erlit­ten haben und kei­nen Zugang zur Novem­ber- und/oder Dezem­ber­hil­fe hat­ten. So wird wei­te­ren Unter­neh­men gehol­fen, die von den Schlie­ßungs­maß­nah­men im Novem­ber und Dezem­ber 2020 hart getrof­fen wur­den, ohne von der beson­de­ren Wirt­schafts­hil­fe für Novem­ber und Dezem­ber erfasst zu sein. Im Übri­gen bleibt es bei der Zugangs­schwel­le von 50 % Umsatz­rück­gang für zwei auf­ein­an­der­fol­gen­de Mona­te bzw. 30 % seit April 2020.

  • För­der­höchst­be­trag: Der monat­li­che För­der­höchst­be­trag von bis­her 50.000 Euro wird auf 200.000 Euro erhöht. Für die vom Lock­down im Novem­ber und Dezem­ber betrof­fe­nen Unter­neh­men beträgt der Höchst­be­trag 500.000 Euro. Gleich­zei­tig erfolgt eine Aus­wei­tung der Antrags­be­rech­ti­gung durch den Weg­fall der Beschrän­kung auf klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men.

  • Neu­start­hil­fe: Die Situa­ti­on von Solo­selb­stän­di­gen wird beson­ders berück­sich­tigt. Da sie meist nur gerin­ge Fix­kos­ten nach dem Kos­ten­ka­ta­log — wie Mie­ten oder Lea­sing­kos­ten — nach­wei­sen kön­nen und daher von der Über­brü­ckungs­hil­fe bis­her wenig pro­fi­tier­ten, kön­nen sie alter­na­tiv zum Ein­zel­nach­weis der Fix­kos­ten künf­tig eine ein­ma­li­ge Betriebs­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 25 % des Ver­gleichs­um­sat­zes in Ansatz brin­gen — die “Neu­start­hil­fe”. So erhal­ten sie einen ein­ma­li­gen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.

  • Begüns­tig­te Kos­ten: Der Kata­log erstat­tungs­fä­hi­ger Kos­ten wird erwei­tert um bau­li­che Moder­ni­sie­rungs-, Reno­vie­rungs- oder Umbau­maß­nah­men für Hygie­ne­maß­nah­men bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unter­neh­men gehol­fen, die Anstren­gun­gen unter­neh­men, um die Hygie­ne­an­for­de­run­gen zu erfül­len. Außer­dem sind Mar­ke­ting- und Wer­be­kos­ten maxi­mal in Höhe der ent­spre­chen­den Aus­ga­ben im Jah­re 2019 för­der­fä­hig. Auch der antei­li­ge monat­li­che AfA-Betrag von Wirt­schafts­gü­tern wird bis zu 50 % als för­der­fä­hi­ge Kos­ten aner­kannt.

  • Rei­se­bran­che: Die bran­chen­spe­zi­fi­sche Fix­kos­ten­re­ge­lung für die Rei­se­bran­che wird erwei­tert. Pro­vi­si­ons- und Mar­gen­aus­fäl­le von Rei­se­bü­ros und Rei­se­ver­an­stal­tern wegen Stor­nie­run­gen und Absa­gen auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie blei­ben för­der­fä­hig. Aller­dings wird die bis­he­ri­ge Begren­zung auf Pau­schal­rei­sen auf­ge­ho­ben. Auch kurz­fris­ti­ge Buchun­gen wer­den jetzt berück­sich­tigt. Außer­dem sind für die Rei­se­wirt­schaft zusätz­lich exter­ne und inter­ne Aus­fall­kos­ten für den Zeit­raum März bis Dezem­ber 2020 för­der­fä­hig, was durch eine erhöh­te Per­so­nal­kos­ten­pau­scha­le rea­li­siert wird.

  • Ver­an­stal­tungs- & Kul­tur­bran­che: Unter­neh­men der Ver­an­stal­tungs- und Kul­tur­bran­che kön­nen für den Zeit­raum März bis Dezem­ber 2020 Aus­fall­kos­ten gel­tend machen. Dabei sind sowohl inter­ne als auch exter­ne Aus­fall­kos­ten för­der­fä­hig. Außer­dem soll ein Son­der­fonds für die Kul­tur­bran­che Bonus­zah­lun­gen für Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen ermög­li­chen und das Risi­ko von Ver­an­stal­tungs­pla­nun­gen in der unsi­che­ren Zeit der Pan­de­mie abfe­dern. An den Details dazu arbei­tet die Regie­rung noch.

  • Antrag­stel­lung: Die elek­tro­ni­sche Antrag­stel­lung muss wei­ter­hin durch einen Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer erfol­gen. Wie bei der Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe kön­nen aber Solo­selb­stän­di­ge, die nicht mehr als 5.000 Euro För­de­rung bean­tra­gen, die Antrag­stel­lung auch ohne einen prü­fen­den Drit­ten direkt selbst vor­neh­men. Auch hier gel­ten die beson­de­ren Iden­ti­fi­zie­rungs­pflich­ten.